Rz. 130
Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe neben- oder nacheinander unterhalten. Ob die gewerblichen Tätigkeiten einer Person einheitlich zu betrachten sind oder jeweils einen eigenständigen Gewerbebetrieb darstellen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ausnahmen für geringfügige Tätigkeiten soll es nach der Rechtsprechung nicht geben. Auch wenn verschiedene gewerbliche Tätigkeiten teilweise selbstständig sind, liegen nicht zwangsläufig getrennt zu besteuernde Gewerbebetriebe vor. So begründen insbesondere Teilbetriebe nicht zwingend mehrere Gewerbebetriebe, sondern sind als Teile eines einheitlichen Gewerbebetriebs anzusehen. Getrennte Gewerbebetriebe sollen vorliegen, wenn beide Teile vollkommen eigenständig am Markt tätig sind und die Verbindung beider Teile nur in der Person des Gewerbetreibenden liegt.
Nach der Rechtsprechung kommt der Frage, ob die Tätigkeiten gleichartig sind, eine hohe Bedeutung zu.
Bei nicht gleichartigen und sich nicht ergänzenden Tätigkeiten soll man regelmäßig davon ausgehen können, dass kein einheitlicher Betrieb vorliegt.
Für eine einheitliche Betrachtung ist ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang erforderlich. Diese Aspekte sind im Einzelfall zu gewichten und abzuwägen, sofern sie sich widersprechen. Außerdem ist auch die Intention des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Liegt ein einheitlicher Wille vor und lässt er sich aus den objektiven Umständen erkennen, ist dies ein Indiz für einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
Rz. 130a
Ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Zusammenhang ist, ob die Bereiche sich gegenseitig unterstützen und ergänzen. Die Rechtsprechung fordert darüber hinaus, dass die Bereiche nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können.
Dazu ist in einer wertenden Betrachtung zu ermitteln, ob folgende Merkmale für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sprechen: Art der Betätigung, Kundenkreis, Lieferantenkreis, Arbeitnehmerschaft, Geschäftsleitung, Betriebsstätten, Organisation des Betriebs, Finanzierung der Tätigkeit. Sofern bei den verschiedenen Bereichen die gleichen Ressourcen diesbezüglich eingesetzt werden, spricht dies für einen wirtschaftlichen Zusammenhang. Ein gegenseitiges Unterstützen kann z. B. dann vorliegen, wenn in dem einen Betriebsteil Waren, die im anderen Betriebsteil hergestellt sind, verkauft werden.
Diesem Merkmal soll zusammen mit der Frage der räumlichen Nähe der Betriebsteile nach der Rechtsprechung eine große Bedeutung zukommen. Liegt kein wirtschaftlicher Zusammenhang vor, kann nur in Ausnahmefällen ein einheitlicher Gewerbebetrieb angenommen werden. Jedenfalls müssen in diesem Fall der organisatorische und finanzielle Zusammenhang außergewöhnlich stark ausgeprägt sein.
Rz. 130b
Der erforderliche finanzielle Zusammenhang ist laut Rspr. dann nicht mehr gegeben, wenn der Stpfl. getrennte Bücher und Bankkonten unterhält und den Gewinn steuerrechtlich getrennt ermittelt. M. E. ist auf den wirtschaftlichen Gehalt abzustellen und nicht auf Formalien wie eine einheitliche Buchführung etc. Derartige Formalien können zwar ein Indiz, aber nicht konstitutiv für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sein. Anderenfalls stünde es im freien Ermessen des Stpfl., durch Trennung oder Vereinheitlichung der Buch- und Kassenführung einen oder mehrere Gewerbebetriebe zu unterhalten. Da das Merkmal des finanziellen Zusammenhangs vergleichsweise leicht gestaltbar ist, kommt ihm m. E. regelmäßig nur sehr geringe Bedeutung zu.
Rz. 130c
Ob ein organisatorischer Zusammenhang vorliegt, lässt sich nur schwer unabhängig von einem wirtschaftlichen und/oder finanziellen Zusammenhang bestimmen. Beim organisatorischen Zusammenhang ist darauf abzustellen, wie die verschiedenen Betriebsteile organisiert sind. Die Organisation ist häufig kein Ausdruck, ob die Betriebsteile einen gemeinsamen Betrieb ergeben, sondern beruhen ggf. nur auf der Identität des Unternehmers. Diese hat aber außer Acht zu bleiben. Ein Indiz für einen wirtschaftlichen (und auch organisatorischen) Zusammenhang kann sein, dass für die verschiedenen Tätigkeiten die gleichen Wirtschaftsgüter eingesetzt werden. M. E. kann dies aber nicht allein ausschlaggebend sein. Es ist denkbar, dass innerhalb eines einheitlichen Gewerbebetriebs verschiedene Funktionen (z. B. Produktion und Vertrieb) wahrgenommen werden. Die eingesetzten Wirtschaftsgüter können sich je nach ausgeübter Funktion unterscheiden. Zu berücksichtigen ist daher, ob die einzelnen Funktionen oder Tätigkeiten auf ein unternehmerisches Ziel gerichtet sind.