Rz. 145
Die Beendigung des Gewerbebetriebs hängt ebenso wie dessen Aufnahme gewerbesteuerlich von der werbenden Tätigkeit des Stpfl. ab. Es handelt sich dabei um eine Tatsachenfrage. § 7 S. 2 GewStG sieht für Gewinne aus der Betriebsaufgabe vor, dass diese grundsätzlich ebenfalls der Gewerbesteuer unterliegen. Darin ist aber keine Erweiterung der Gewerbesteuerpflicht zu sehen. Wenn derartige Gewinne nach Beendigung der Gewerbesteuerpflicht i. S. d. § 2 GewStG anfallen, können diese mangels gewerblicher Tätigkeit auch nicht über § 7 S. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig werden. Eine Beendigung des Gewerbebetriebs ist unabhängig davon, wie lange der Gewerbebetrieb bestanden hat, sodass dieser auch nur für eine juristische Sekunde vorliegen kann. Ebenso wie der Gewerbebetrieb gewerbesteuerlich bei einer Personengesellschaft und einem Einzelunternehmer erst mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit beginnt, endet er mit Aufgabe der werbenden Tätigkeit. Da auch eine Personengesellschaft GewSt-Subjekt sein kann, endet deren gewerbliche Tätigkeit, wenn die Personengesellschaft ihre werbende Tätigkeit eingestellt hat. Wann von einer solchen Aufgabe auszugehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann je nach der Art des Gewerbebetriebs unterschiedlich zu beurteilen sein. Nicht maßgebend ist, ob einkommensteuerrechtlich eine Betriebsaufgabe vorliegt. Allerdings dürfte die einkommensteuerrechtliche Qualifikation als Betriebsaufgabe ein Indiz auch für eine gewerbesteuerliche Betriebsaufgabe sein.
Rz. 146
Gewerbesteuerlich ist ein Betrieb als eingestellt anzusehen, wenn er für eine gewisse Dauer aufgegeben worden ist. Die Einstellung des Betriebs muss dabei vom Willen des Stpfl. getragen sein, den Betrieb aufzugeben. Nicht erforderlich ist, dass die Betriebsaufgabe für alle Zeiten erfolgt ist. Allerdings reicht eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebs nicht aus. Entscheidend für das Ende der GewSt-Pflicht ist daher die Abgrenzung zwischen einer Betriebsaufgabe für eine gewisse Dauer und einer nur vorübergehenden Betriebseinstellung.
Rz. 147
Die Betriebsaufgabe setzt die Einstellung der werbenden Tätigkeit voraus. Abzugrenzen ist die tatsächliche Einstellung von der Vorbereitung zur Einstellung der Tätigkeit. Tätigkeiten, die nur der Vorbereitung einer späteren Einstellung des Gewerbebetriebs dienen, unterfallen noch der GewSt. Eine werbende Tätigkeit zeichnet sich maßgeblich dadurch aus, dass der Unternehmer eine Leistung am Markt anbietet. Die werbende Tätigkeit ist daher noch nicht aufgegeben worden, wenn keine neuen Waren oder Dienstleistungen mehr beschafft werden, sondern erst dann, wenn keine Waren oder Dienstleistungen mehr am Markt angeboten werden. Das Warenangebot kann dabei auch aus Lagerbeständen stammen. Solange die werbende Tätigkeit nicht eingestellt ist, unterliegt der Betrieb in voller Höhe der GewSt. Es ist unerheblich, ob neben der werbenden Tätigkeit schon begonnen wird, die Betriebsgrundlagen zu versilbern oder rückständige Forderungen im Hinblick auf die geplante Betriebseinstellung einzuziehen. Wurde die werbende Tätigkeit dagegen eingestellt, kann die Versilberung von Betriebsgrundlagen oder der Einzug von Forderungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die werbende Tätigkeit noch nicht eingestellt war, nicht selbst als werbende Tätigkeit angesehen werden. Allerdings gilt dies nur, wenn es sich tatsächlich bei der Tätigkeit nur um die Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Aufgabe bzw. Auflösung des Gewerbebetriebs handelt. Abzugrenzen ist davon eine weitere gewerbliche Tätigkeit, die in der Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder einer nachfolgenden Geschäftsbesorgung liegen kann. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind daher Verzugszinsen aus der Einziehung von Forderungen, Gewinne aus Zuschreibungen etc. Diese Tätigkeiten führen nicht dazu, dass von der Fortsetzung des Betriebs auszugehen ist. Gewinne, die bei der Betriebsaufgabe (z. B. durch die Veräußerung von Betriebsgrundlagen) entstehen, unterliegen daher ebenso wenig der GewSt wie Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe des Gewerbebetriebs von Personengesellschaften oder Einzelunternehmern. Unerheblich ist dagegen, ob die Tätigkeit – wenn sie nicht vom Gewerbetreibenden ausgeführt wird –, vom Liquidator vorzunehmen wäre. Daher ist die Verwertung von Filmrechten solange gewerbesteuerpflichtig, wie daraus Einnahmen erzielt werden. Eine "faktische" Liquidation, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt, gibt es nicht.
Rz. 148
Ab welchem Zeitpunkt von der tatsächlichen Einstellung der werbenden Tätigkeit auszugehen ist, bestimmt sich nach einer Einzelfallbetrachtung. Dabei kann je nach Art der gewerblichen Tätigkeit eine unterschiedliche Beurteilung einzelner Handlungen notwendig sein. Indizien für die Einstellung der werbenden Tätigkeit sind die Einstellung der gewöhnlichen Art des Verkaufs, die Übertragung des Kundenstamms, die Aufgabe des Geschäftslokals und die Veräußerung de...