Rz. 104

Nach § 35 EStG ist die GewSt-Belastung auf gewerbliche Einkünfte ab Ez 2001 auf die ESt natürlicher Personen pauschal anzurechnen.[1] Ist Organträger eine Personengesellschaft, an der natürliche Personen beteiligt sind, errechnet sich die Steuerermäßigung nach § 35 EStG aus der bei der Organträger-Personengesellschaft eintretenden GewSt-Belastung. Hierin enthalten ist auch die GewSt auf das Organeinkommen. Insoweit erfolgt eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf das von der Organgesellschaft als Kapitalgesellschaft erzielte Einkommen, was ohne Organschaft nicht möglich wäre.

Ist die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt (nachgeschaltete Personengesellschaft), kann der Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG nicht durch die Organgesellschaft hindurch auf die Organträger-Personengesellschaft "geleitet" werden.[2] Auf der Ebene der "nachgeschalteten Personengesellschaft" wird der Ermäßigungsbetrag gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 EStG für die Organgesellschaft gesondert festgestellt. Die Organgesellschaft ist aber als Kapitalgesellschaft nicht berechtigt, von der Steuerermäßigung nach § 35 EStG Gebrauch zu machen. Für eine "Durchleitung" dieses Ermäßigungsbetrags auf die Organträger-Personengesellschaft fehlt die Rechtsgrundlage. Die Steuerermäßigung der nachgeschalteten Organgesellschaft geht also insoweit verloren.

[2] Kollruss, DStR 2007, 378; Frotscher, Ubg 2009, 426, 433.

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