Prof. Dr. Georg Schnitter
3.1 Allgemeines
Rz. 9
Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt vor, wenn mehrere feste Anlagen oder Geschäftseinrichtungen oder Teile von ihnen, die zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden, in den Gebieten mehrerer Gemeinden liegen und eine einzige Betriebsstätte bilden. Gleiches gilt, wenn eine einzige Anlage, die der Ausübung des Gewerbes dient, sich auf die Gebiete mehrerer Gemeinden erstreckt. Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich dabei nach § 28 GewStG i. V. m. § 12 AO. Dabei begründen Basisstationen von Mobilfunkunternehmen, bestehend aus einer Antennenanlage, der Energieversorgung, Funkschrank und Klimagerät, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eine Betriebsstätte. Mangels räumlichen Zusammenhangs liegt im Regelfall aber keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor. Der Gemeinde müssen durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte keine feststellbaren Lasten erwachsen. Diese sind lediglich beim Maßstab der Zerlegung zu berücksichtigen. Keine Anwendung findet § 30 GewStG, wenn nicht eine einheitliche, sich über mehrere Gemeinden erstreckende Betriebsstätte vorliegt, sondern mehrere selbstständige Betriebsstätten. Von dieser Prüfung kann nicht nach § 33 Abs. 2 GewStG abgesehen werden. Auch die Grundsätze der tatsächlichen Verständigung finden insoweit keine Anwendung.
Rz. 10
Entsprechende Anwendung findet § 30 GewStG in den Fällen des § 16 Abs. 4 S. 4 GewStG. Gelten in Gebietsteilen einer Gemeinde unterschiedliche Hebsätze und erstreckt sich eine Betriebsstätte über die verschiedenen Gebietsteile, ist der GewSt-Messbetrag nach § 30 GewStG zu zerlegen.
Rz. 11
Mehrere feste Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Teile von ihnen, die in verschiedenen Gemeinden liegen, bilden dann eine einzige – und damit eine mehrgemeindliche – Betriebsstätte, wenn zwischen den festen Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder deren Teilen ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang besteht. Von einem betrieblichen Zusammenhang ist auszugehen bei Vorliegen eines wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhangs. Die Merkmale des räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs müssen dabei grundsätzlich nebeneinander erfüllt sein. Bei Unternehmen der Elektrizitätsversorgung und der Mineralölwirtschaft kann der räumliche Zusammenhang allerdings in den Hintergrund treten. Fehlt es an dem räumlichen und/oder betrieblichen Zusammenhang, können mehrere selbstständige Betriebsstätten vorliegen. Für die Zerlegung gilt dann § 29 GewStG.
3.2 Gesamt- und Teilbetriebsstätte
Rz. 12
Des Weiteren müssen nach Auffassung der Rechtsprechung im Rahmen einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte i. S. d. § 28 GewStG i. V. m. § 12 AO nicht nur bei der Gesamtbetriebsstätte, sondern auch bei allen ihren Teilen in den verschiedenen Gemeinden – also den Teilbetriebsstätten – vorliegen. Danach können z. B. Bauausführungen nur dann zu einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte führen, wenn sie im Gebiet von mindestens 2 einzelnen Gemeinden länger als 6 Monate andauern (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO). Witterungsbedingte oder bautechnisch bedingte Unterbrechungen von kürzerer Dauer berühren den Fortgang der Sechsmonatsfrist nicht. Auch muss nach Auffassung der Rechtsprechung sowohl bei der Gesamtbetriebsstätte als auch bei den einzelnen Teilbetriebsstätten die Anwendung von § 28 Abs. 2 GewStG ausgeschlossen sein. Folge ist, dass die Voraussetzungen einer Teilbetriebsstätte bei einer Gemeinde z. B. nicht vorliegen, in der sich nur Durchleitungen, also z. B. Rohrleitungen der Pipeline eines Erdölunternehmens, befinden. Anders ist dies, wenn das Transportgut in der entsprechenden Gemeinde in einer festen örtlichen Anlage auch verteilt wird. Durch die Geltung von § 28 GewStG i. V. m. § 12 AO auch im Hinblick auf die Teilbetriebsstätte will die Rechtsprechung erreichen, dass Gemeinden nicht in die Zerlegung einbezogen werden, in denen keine dauernde gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Das Erfordernis einer Teilbetriebsstätte dürfte abzulehnen sein. Es ergibt sich weder aus dem Wortlaut der gesetzlich...