Rz. 27

§ 3c Abs. 4 S. 1 EStG enthält ein Abzugsverbot für Sanierungsaufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Sanierungserträgen stehen, wobei das Abzugsverbot unabhängig davon gilt, in welchem Vz der Sanierungsertrag entsteht. Die Sanierungsaufwendungen müssen – ebenso wie die Sanierungserträge – durch den Schuldenerlass verursacht sein. Durch die gesetzliche Regelung soll eine doppelte Begünstigung zum einen durch die Steuerfreiheit der Sanierungserträge und zum anderen durch die Abzugsfähigkeit der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen vermieden werden. Zum Sanierungsaufwand gehören z. B. Kosten für den Sanierungsplan und die Aufwendungen für die Sanierungsberatung. Ebenfalls gehören hierzu nach § 3c Abs. 4 S. 3 EStG Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen. Das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 4 S. 1 EStG gilt nach seinem Wortlaut auch dann, wenn der Sanierungsaufwand den steuerfreien Sanierungsertrag übersteigt.[1] Hiergegen bestehen aufgrund der Verletzung des Nettoprinzips verfassungsrechtliche Bedenken.[2] Vergebliche Sanierungsaufwendungen sind abzugsfähig, da die Anwendung des Abzugsverbots das Vorliegen von steuerfreien Sanierungserträgen voraussetzt.[3] Entsprechendes gilt für den Sanierungsaufwand, der nach dem Sanierungsjahr entsteht, soweit kein verbleibender Sanierungsertrag mehr vorhanden ist.[4]

Rz. 28 einstweilen frei

[1] Roser, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7b GewStG Rz. 23.
[2] Kanzler, NWB 2017, 2260; a. A. Kolbl/Neumann, Ubg 2018, 273.
[3] Desens, FR 2017, 981; Förster/Hechtner, DB 2017, 1536.
[4] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 7b GewStG Rz. 13.

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