Prof. Dr. Georg Schnitter
14.1 Rechtsentwicklung
Rz. 383
§ 8 Nr. 9 GewStG regelt die Hinzurechnung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 27.12.1950 in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002 erfolgten keine Änderungen.
14.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift
Rz. 384
Nach § 8 Nr. 9 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Hierunter fallen Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO.
Rz. 385
§ 8 Nr. 9 GewStG gilt für Körperschaften sowie für Personengesellschaften, an denen Körperschaften beteiligt sind, sofern die Zuwendungen aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft geleistet worden sind und anteilig auf den Gewinnanteil der Körperschaft entfallen.
Rz. 386
§ 8 Nr. 9 GewStG beinhaltet kein endgültiges Abzugsverbot für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Die Regelung steht im Zusammenhang mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 10b EStG und 9 Nr. 5 GewStG. Sie dient bezüglich des Abzugs der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten Spenden und Mitgliedsbeiträge der Gleichstellung von einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden.
14.3 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
Rz. 387
Wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des EStG ermittelt, können Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nur im Rahmen von § 10b EStG als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die entsprechenden Zuwendungen aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind. Dagegen mindern, sofern der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften des KStG ermittelt wird, Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG den Gewinn. Um die Gleichstellung von körperschaft- und einkommensteuerpflichtigen Gewerbetreibenden zu erreichen, erfolgt zunächst nach § 8 Nr. 9 GewStG die Hinzurechnung der nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogenen Zuwendungen. Diese werden dann nach § 9 Nr. 5 GewStG bei allen Gewerbebetrieben von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen abgezogen. § 9 Nr. 5 GewStG unterscheidet nicht zwischen einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden.
14.4 Umfang der Hinzurechnung
Rz. 388
Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 9 GewStG alle bei der Ermittlung des Gewinns nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogenen Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Werden hinzugerechnete Zuwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in einem späteren Wj. zurückgezahlt, ist der Gewerbeertrag zur Vermeidung einer Doppelerfassung um die Rückzahlung zu kürzen, soweit diese Zuwendungen den Gewerbeertrag nicht nach § 9 Nr. 5 GewStG gemindert haben. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG wird in dem Ez vorgenommen, in dem die Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgesetzt wurden.
Rz. 389
Wurden Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abgezogen, die nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, ist § 8 Nr. 9 GewStG nicht anzuwenden. Vielmehr erfolgt eine Korrektur des Gewinns aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG. Dies gilt z. B. für Parteispenden, die nach §§ 4 Abs. 6 EStG, 8 Abs. 1 KStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.