Prof. Dr. Georg Schnitter
4.1 Rechtsentwicklung
Rz. 24
§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG regelt die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Gesetz v. 14.8.2007 in das GewStG eingefügt. Änderungen erfolgten bisher nicht. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gilt erstmals für den Ez 2008.
4.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift
Rz. 25
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Als Entgelt gelten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 GewStG auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti und wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 3 GewStG die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt. Die Hinzurechnung erfolgt nur insoweit, als die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden. Des Weiteren zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus.
Rz. 26
Einschränkungen zu § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG und damit Sonderregelungen enthält § 19 GewStDV für die Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge insbesondere durch Kreditinstitute und verwandte Unternehmen.
Rz. 27
§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG dient der Gewährleistung des Objektsteuerprinzips. Der GewSt unterliegt der objektivierte Gewerbeertrag. Er ist unabhängig davon zu ermitteln, ob der Gewerbetreibende seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert. Vor diesem Hintergrund unterliegen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG Entgelte für Schulden, die den Charakter von Betriebskapital haben bzw. Betriebskapital ähnlich sind.
Rz. 28 – 29 einstweilen frei
4.3 Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG)
4.3.1 Schulden
Rz. 30
§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG setzt zunächst das Vorliegen einer betrieblichen Schuld voraus. Ob eine Schuld betrieblich oder privat veranlasst ist, richtet sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts. Auf den Inhalt der Schuldverpflichtung kommt es nicht an. Die Form der Schuldaufnahme ist ebenso irrelevant wie ihr Ausweis in der Bilanz. Erforderlich ist auch nicht, dass die Schuld im Zusammenhang mit notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen steht. Unerheblich ist weiterhin, ob es sich um eine lang- oder kurzfristige Schuld handelt. Auch das Vorhandensein von flüssigen Mitteln, die zur Tilgung ausreichen, steht der Annahme einer Schuld nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn die flüssigen Mittel in einem Guthaben auf einem anderen Konto bei demselben Kreditgeber bestehen und die Konten geführt werden, um verschiedene Geschäftsbeziehungen dauernd getrennt voneinander zu behandeln. Für das Vorliegen einer betrieblichen Schuld ist weiterhin nicht von Bedeutung, ob die Schuld mit oder ohne Willen des Schuldners oder des Gläubigers entstanden ist, ob sie das Betriebsvermögen erhöht oder nur dessen Verminderung verhindert hat und ob die Gegenwerte am Stichtag noch vorhanden sind. Gleichfalls ohne Belang ist, in welcher Weise die betriebliche Schuld gesichert ist.
Rz. 31
Ist eine Schuld nur teilweise betrieblich veranlasst, sind die Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG nur insoweit hinzuzurechnen, als sie auf den betrieblich veranlassten Teil der Schuld entfallen.
Rz. 32
Unter Schulden sind gegenwärtige oder künftige Belastungen des Vermögens zu verstehen. Sie müssen dem Grunde nach bestehen oder hinreichend sicher erwartet werden können. Unschädlich ist, dass ihre Höhe noch nicht gewiss ist. Die aus der Schuld resultierende Belastung muss als Verpflichtung gegenüber einem anderen rechtlich entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht sein. Zu den Schulden i. d. S. gehören die gewissen Verbindlichkeiten.
Rz. 33
Ebenfalls zu den Schulden rechnen die ungewissen Verbindlichkeiten, also die Rückstellungen. Die Qualifizierung einer Rückstellung als Schuld i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn für die der Rückstellung zugrunde liegende Verbindlichkeit Zinsen oder andere Entgelte zu entrichten sind. Daran fehlt es im Regelfall, sodass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG nicht in Betracht kommt. Für die Auflösung einer Rückstellung bei nicht erfolgter Inanspruchnahme gilt R 7.1 Abs. 1 GewStR 2009. Entgelte i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG ergeben sich nich...