Rz. 179

Von der Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen werden nach § 9 Nr. 5 S. 1, 2 GewStG Spenden und Mitgliedsbeiträge abgezogen, die aus betrieblichen Mitteln an eine in einem EU- bzw. EWR-Staat belegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine in einem EU- bzw. EWR-Staat belegene Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inl. Einkünfte erzielen würde, geleistet worden sind, wenn sie beim Empfänger zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 – 54 AO dienen. Gekürzt wird bis zur Höhe von insgesamt 20 % des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb oder von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Überschreiten die Zuwendungen diese Höchstsätze, kann die Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG in den folgenden Ez im Rahmen der genannten Höchstbeträge nachgeholt werden. Ein Kürzungsrücktrag ist ausgeschlossen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge