Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
3.4.1 Allgemeines
Rz. 33
Das Gesetz v. 24.3.1999 passte den Wortlaut des § 10 Nr. 2 KStG an die umsatzsteuerlichen Änderungen an, die dieses Gesetz vorsah. Bei der USt wurde der Eigenverbrauch als selbstständiger Besteuerungstatbestand abgeschafft und ersetzt durch die Regelungen zur unentgeltlichen Wertabgabe. Dem folgend bestimmt § 10 Nr. 2 KStG, dass die USt für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 EStG gilt, nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
3.4.2 Umsatzsteuer auf Entnahmen und verdeckte Gewinnausschüttungen
Rz. 34
Das Abzugsverbot der USt für Umsätze, die Entnahmen sind, bezieht sich m. E. ausschließlich auf § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG. Es handelt sich dabei um Fälle der Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Sie werden umsatzsteuerlich als fiktive Lieferungen behandelt. § 3 Abs. 1b Nrn. 2, 3 UStG (unentgeltliche Zuwendungen) mögen zwar umsatzsteuerlich ebenfalls als Ersatztatbestände für die frühere Eigenverbrauchsbesteuerung konzipiert sein. Der Wortlaut des § 10 Nr. 2 KStG nimmt mit dem Begriff "Entnahmen" jedoch ausschließlich Bezug auf den wortgleichen § 3b Abs. 1b Nr. 1 UStG. Hätte der Gesetzgeber auf weitere Vorschriften des UStG Bezug nehmen bzw. § 10 Nr. 2 KStG nicht den umsatzsteuerlichen Entnahmebegriff zugrunde legen wollen, hätte er dies, zumal die Gesetzesänderungen im UStG und in § 10 Nr. 2 KStG gleichzeitig erfolgten, ausdrücklich regeln müssen.
Rz. 34a
In der Praxis ist das Abzugsverbot, soweit es die USt auf Entnahmen betrifft, gegenstandslos. Mangels einer privaten Sphäre können Körperschaften Gegenstände nicht zu Zwecken entnehmen, die außerhalb des Unternehmens dienen.
Rz. 35
Das Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 KStG greift auch nicht für die in § 3 Abs. 9a UStG geregelten fiktiven sonstigen Leistungen (Verwendung von Gegenständen bzw. unentgeltliche Erbringung anderer sonstiger Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens) ein. Auch dieser Tatbestand ist keine "Entnahme" und wird daher von § 10 Nr. 2 KStG nicht in Bezug genommen (anders bei der verdeckten Gewinnausschüttung, vgl. Rz. 36).
Rz. 36
Umsatzsteuerlich fällt die verdeckte Gewinnausschüttung häufig unter den Tatbestand der fiktiven Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG bzw. der fiktiven sonstigen Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch bei entgeltlichen Lieferungen und entgeltlichen sonstigen Leistungen vorliegen, bei denen das Entgelt aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zu niedrig bemessen ist. § 10 Nr. 2 KStG bestimmt, dass die auf diese Lieferungen bzw. sonstige Leistungen entfallende Umsatzsteuer körperschaftsteuerrechtlich eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist.
Rz. 36a
In der Praxis dürfte diese Vorschrift jedoch ebenfalls weitgehend leer laufen. Denn die Finanzverwaltung betrachtet die durch eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöste USt regelmäßig als Teil der verdeckten Gewinnausschüttung, der nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zu behandeln sei. Von diesem Standpunkt aus konsequent sieht die Finanzverwaltung von einer (nochmaligen) Hinzurechnung der USt nach § 10 Nr. 2 KStG ab.
3.4.3 Vorsteuer auf Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG
Rz. 37
Nicht abziehbar sind ferner Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, die nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 oder Abs. 7 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben sind. Im Einzelnen geht es dabei um Aufwendungen für Geschenke, für Bewirtung, für Gästehäuser, für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten und damit zusammenhängende Bewirtungen und für unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, sowie um Aufwendungen, die wegen Verletzung von Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht abziehbar sind.
Rz. 38
Vor Inkrafttreten des Gesetzes v. 24.3.1999 wurden diese ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben umsatzsteuerlich der Eigenverbrauchsbesteuerung unterworfen. Die darauf entfallende USt war nach § 10 Nr. 2 KStG a. F. nicht abzugsfähig. Nach der Änderung des UStG sind diese nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nicht mehr umsatzsteuerbar. Stattdessen sind die Vorsteuern, die auf diese nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben entfallen, nach § 15 Abs. 1a UStG umsatzsteuerlich im Wesentlichen nicht mehr abzugsfähig. Gleichzeitig wurde § 10 Nr. 2 KStG so gefasst, dass diese Vorsteuern auch körperschaftsteuerlich nicht abzugsfähig sind; die Vorschrift geht von ihrem Wortlaut her sogar noch über § 15 Abs. 1a UStG hinaus. Insoweit verdrängt § 10 Nr. 2 KStG die Regelung des § 9b EStG, wonach nicht abzugsfähige Vorsteuern grundsätzlich Betriebsausgaben sind.