Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
4.2.1 Allgemeines
Rz. 51
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG, der durch den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG auch für den unter das KStG fallenden Personenkreis gilt, enthält Abzugsverbote für
- Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden,
- Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
Rz. 51a
Außerdem bestimmt § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 3 EStG, dass die Rückzahlung nichtabziehbarer Ausgaben den Gewinn nicht erhöht (allgemein zur Nichtabziehbarkeit von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern Frotscher, EStG, § 4 EStG Rz. 830 ff.).
4.2.2 Geldbußen
Rz. 52
Geldbußen sind Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, insbesondere
- Geldbußen nach dem OWiG einschließlich der nach § 30 OWiG vorgesehenen Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes und der Länder,
- Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes und der Länder, die allerdings für juristische Personen bedeutungslos sind.
Rz. 52a
Geldbußen nach dem OWiG sind jedoch insoweit abziehbar, als bei ihrer Bemessung der aus der Tat gezogene Vorteil oder der durch die Tat erlangte Umsatzerlös abgeschöpft wird, wenn bei der Bemessung der Geldbuße die insoweit auf den abgeschöpften Vorteil entfallende Ertragsteuer nicht berücksichtigt worden ist (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG; hierzu Frotscher, EStG, § 4 Rz. 839ff.). Ist die Geldbuße dagegen um die Steuer niedriger festgesetzt worden, bleibt es bei der Nichtabzugsfähigkeit. Hierdurch wurden verfassungsrechtliche Bedenken berücksichtigt, die gegen die frühere Regelung bestanden, wonach das Gesetz den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfallenden Teil der Geldbuße vom Betriebsausgabenabzug ausschloss.
Das Bundeskartellamt versieht Bußgeldbescheide mit der Standardformel, dass die Kartellbuße rein ahndend sei und nicht die Vorteile aus dem Kartellvergehen abschöpfen solle. An diese bußgeldrechtliche Bewertung und den Willen der Bußgeldbehörde ist das Finanzamt nicht gebunden, weil es eigenständig die Abschöpfungswirkung der Geldbuße für das steuerrechtliche Abzugsverbot beurteilen muss. Dieser Position ist der BFH in der jüngsten Entscheidung gefolgt, wonach es steuerrechtlich "auf die objektive Abschöpfungswirkung der Geldbuße ankommt". Allerdings sah er im konkreten Fall keinen Abschöpfungsanteil und ließ allein die Belastung der Liquidität des Unternehmens mit der Geldbuße nicht ausreichen.
Rz. 53
Voraussetzung für das Abzugsverbot ist, dass die Geldbuße von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EG festgesetzt wird. Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden ausländischer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot, wenn sie in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit angefallen sind.
4.2.3 Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art
Rz. 54
Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art ohne Strafcharakter, wie
- die Abführung von Mehrerlösen nach den preisstrafrechtlichen Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes i. d. F. v. 3.6.1975,
- die Einziehung nach § 22 OWiG
fallen nicht unter das Abzugsverbot; sie sind wie schon in der Vergangenheit abziehbare Betriebsausgaben.
4.2.4 Ordnungsgelder
Rz. 55
Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die hauptsächlich in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind. Sie fallen unter das Abzugsverbot.
4.2.5 Verwarnungsgelder
Rz. 56
Verwarnungsgelder sind die in § 56 OWiG so bezeichneten geldlichen Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit mit seinem Einverständnis auferlegt werden. Sie fallen unter das Abzugsverbot.
4.2.6 Zwangsgelder
Rz. 57
Nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG fallen Zwangsgelder, z. B. auch Zwangsgelder, die nach § 329 AO festgesetzt werden. Diese sind grundsätzlich abziehbare Ausgaben, es sei denn, dass sie eine Nebenleistung zu einer nichtabziehbaren Ausgabe sind, sodass sich ein Abzugsverbot aus einer anderen Vorschrift herleiten lässt.
4.2.7 Verfahrenskosten
Rz. 58
Zum Abzugsverbot für mit den Sanktionen zusammenhängende Aufwendungen ab Vz 2019 s. Rz. 66.
4.2.8 Rückzahlung von Sanktionen
Rz. 59
Die Rückzahlung von nichtabziehbaren Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 5 EStG und i. S. v. § 160 AO erhöht nach allgemeinen...