Rz. 54

Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art ohne Strafcharakter, wie

  • die Abführung von Mehrerlösen nach den preisstrafrechtlichen Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes i. d. F. v. 3.6.1975[1],
  • die Einziehung nach § 22 OWiG

fallen nicht unter das Abzugsverbot; sie sind wie schon in der Vergangenheit abziehbare Betriebsausgaben.

[1] BGBl I 1975, 1313.

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