Rz. 54
Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art ohne Strafcharakter, wie
- die Abführung von Mehrerlösen nach den preisstrafrechtlichen Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes i. d. F. v. 3.6.1975[1],
- die Einziehung nach § 22 OWiG
fallen nicht unter das Abzugsverbot; sie sind wie schon in der Vergangenheit abziehbare Betriebsausgaben.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen