Rz. 72

Der Empfänger muss Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats sein oder zu den anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen gehören. Entscheidend für die Anwendung der Vorschrift ist, dass der Vergütungsempfänger eine Überwachungsfunktion ausübt. Es kommt nicht darauf an, dass die Tätigkeit ausschließlich auf die Überwachung der Geschäftsführung gerichtet ist; es genügt, wenn sie im Wesentlichen dieser Aufgabe dient.[1] Auch muss nicht die gesamte Geschäftsführungstätigkeit überwacht werden.[2]

 

Rz. 73

Bei einem gesetzlich vorgeschriebenen oder vorgesehenen Aufsichtsrat kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Funktion im Wesentlichen auf die Überwachung der Geschäftsführung gerichtet ist. Entsprechendes gilt für ein gesellschaftsvertraglich vorgesehenes, dem aktienrechtlichen Aufsichtsrat nachgebildetes Überwachungsorgan. Bei anderen vertraglich vorgesehenen oder frei berufenen Organen – häufig als Beirat oder Verwaltungsrat bezeichnet – kommt es darauf an, ob dem Organ eine Tätigkeit obliegt, die im Allgemeinen dem Aufsichtsrat übertragen zu werden pflegt. Wenn das Schwergewicht seiner Aufgaben in solchen Tätigkeiten besteht, fallen die Vergütungen unter die Abzugsbeschränkung[3], selbst wenn dem betreffenden Organ noch gewisse Geschäftsführungshandlungen zugewiesen sind.[4] Entscheidend ist, ob das Organ überwiegend beratende oder überwachende Funktion hat. Eine bloße Beratung gewährleistet keinen verbindlichen Einfluss auf geschäftliche Maßnahmen. Die Geschäftsführung kann sich an die ihr erteilten Ratschläge halten, kann aber ebenso gut eine abweichende Entscheidung treffen. Vergütungen für Personen, die die Geschäftsführung nur beraten und unterstützen, sind voll als Betriebsausgaben abziehbar. Bei einer Überwachung hat das mit der Überwachung beauftragte Gremium die rechtliche Möglichkeit, aufgrund eigener Initiative auf Entscheidungen der Geschäftsführung verbindlich einzuwirken, z. B. bestimmten Maßnahmen oder Entscheidungen der Geschäftsführung, die der Zustimmung des Überwachungsorgans bedürfen, die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen. Kennzeichnend für die Überwachung ist, dass die beauftragte Person gesellschaftsrechtlich verantwortlich und ggf. auch schadenersatzpflichtig ist.[5] Vergütungen an Mitglieder, die einem solchen Gremium angehören, fallen unter die Vorschrift. Deshalb sind Mitglieder des Beirats einer GmbH, deren satzungsmäßige Aufgabe neben einer Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung in der Zustimmung zu Geschäften von wesentlicher Bedeutung besteht, Überwachungsorgane mit der Folge, dass die an sie gezahlten Vergütungen nur zur Hälfte abziehbar sind.[6]

 

Rz. 74

Aus der Bezeichnung als Beirat oder als Verwaltungsrat allein kann nicht geschlossen werden, dass es sich in jedem Fall um ein Überwachungsorgan handelt. Bestehen Verwaltungsräte, Beiräte oder Ausschüsse neben einem Aufsichtsrat und ist deren Tätigkeit nicht mit Aufsichtsratsfunktionen verknüpft, so sind die an die Mitglieder dieser Organe gezahlten Vergütungen in voller Höhe abziehbare Betriebsausgaben.[7]

 

Rz. 75

Für die Anwendung der Vorschrift kommt es nur darauf an, dass die Gesellschaft Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied oder die mit der Überwachung betraute Person geleistet hat. Es ist bedeutungslos, in welcher Eigenschaft und in wessen Interesse das Aufsichtsratsmitglied in das Überwachungsgremium berufen worden ist.[8]

 

Rz. 76

Zahlungen an ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied, die für eine beratende Tätigkeit nach Beendigung der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat geleistet werden, fallen nicht unter die Vorschrift.[9] Auch Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft an einen vom Aufsichtsrat beauftragten Prüfer zahlt, unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen.[10]

[1] RFH v. 9.6.1931, I A 410/30, RStBl 1931, 555.
[2] So nunmehr auch Märtens, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 10 KStG Rz. 44; a. A. Olgemöller, in Streck, KStG, 10. Aufl. 2022, § 10 KStG Rz. 33.
[5] FG Düsseldorf, 8.2.2005, 6 K 5037/01, EFG 2005, 1380 – insoweit keine Aussage im Revisionsverfahren BFH 22.8.2006, I R 40/05, BStBl II 2007, 728.
[6] FG Baden-Württemberg v. 28.10.1976, III (II) 73/73, EFG 1977, 133.
[7] RFH v. 21.6.1935, I A 92/35, RStBl 1935, 1435.
[8] BFH v. 12.1.1966, I 185/63, BStBl III 1966, 206 zu Aufsichtsratsvergütungen an einen von der Behörde entsandten Beamten; BFH v. 31.5.1967, I 154/64, BStBl III 1967, 540 zu Aufsichtsratsvergütungen an den Arbeitnehmer eines beteiligten Unternehmens, der auf Veranlassung dieses Unternehmens in den Aufsichtsrat gewählt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge