Rz. 96

Die Körperschaftsteuerpflicht der aufgelösten Körperschaft endet nicht schon mit dem Tag der Auflösung, sondern erst mit dem tatsächlichen und rechtlichen Schluss der Abwicklung. Die Abwicklung ist mit der Schlussverteilung des Abwicklungs-Endvermögens, frühestens mit Ablauf des gesetzlichen Sperrjahrs beendet. Nach der Schlussverteilung hat die Körperschaft kein Vermögen mehr und ist daher erloschen.

 

Rz. 97

Nach Abschluss der Abwicklung wird die aufgelöste Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Handels- bzw. Genossenschaftsregister gelöscht. Diese Löschung hat nur deklaratorische Bedeutung. Sie ist allenfalls ein Indiz dafür, dass auch die subjektive Steuerpflicht erloschen ist. Sind nach der Löschung im Register weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich – z. B. weil nachträglich festgestellt wird, dass noch verteilbares Vermögen vorhanden ist –, bedarf es zur rechtlichen Vertretung der Bestellung eines Nachtragsliquidators.[1]  Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn einer erloschenen Kapitalgesellschaft ein Steuerbescheid zugestellt werden soll.[2]  Auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators dürfte jedoch in diesen Fällen verzichtet werden können, wenn der Liquidator die für die Bezahlung einer Steuerschuld erforderlichen Mittel zurückbehalten hat und sich zur Entgegennahme des Steuerbescheids und zur Zahlung einer sich etwa ergebenden Steuerschuld bereit erklärt.

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