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Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlegung der Geschäftsleitun ... / 4 Verlegung von Geschäftsleitung oder Sitz aus dem Ausland in das Inland

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 28

Keine Regelung enthält das KStG für die Fälle, in denen der Sitz und/oder die Geschäftsleitung einer ausländischen Körperschaft in das Inland verlegt wird und dadurch unbeschränkte Steuerpflicht eintritt.

Zivilrechtlich hat die Sitztheorie (vgl. Rz. 6) zur Folge, dass eine ausländische Körperschaft, die ihr Gesellschaftsstatut durch Verlegung des Verwaltungssitzes (der Geschäftsleitung) in das Inland ändert, ihre Qualität als Rechtssubjekt verliert. Sie kann nur dadurch Rechtsfähigkeit erlangen, dass sie nach den inländischen Vorschriften neu gegründet wird. Zivilrechtlich ist die (frühere) ausländische Körperschaft im ­Inland existent als nichtrechtsfähige, nicht handlungsfähige körperschaftliche Organisation, die grundsätzlich abgewickelt werden muss; mit der im Inland neu zu gründenden Körperschaft ist sie nicht identisch[1]. Handelt es sich bei der ausländischen Gesellschaft jedoch um die Gesellschaft eines EU-Staates, greifen die Grundsätze von EuGH v. 5.11.2002 (C-208/00, IStR 2002, 809 — Überseering) ein. Danach darf der inländische Staat einer ausländischen Gesellschaft, die der Sitzstaat selbst als rechtsfähig behandelt, nicht die Rechtsfähigkeit absprechen (vgl. Rz. 6c). Das gilt auch bei einer Sitzverlegung. Wenn der Gründungsstaat die Gesellschaft also trotz Sitzverlegung als rechtsfähig ansieht, muss dies auch der Zuzugsstaat tun[2].

 

Rz. 29

Steuerrechtlich ist diese Frage jedoch von geringer Bedeutung. Für die Frage der Steuerrechtsfähigkeit folgt das Steuerrecht nicht dem Zivilrecht, wie schon § 1 Abs. 1 Nr. 5 zeigt, wonach auch nichtrechtsfähige Körperschaften und Vermögensmassen Steuerrechtssubjekt sein können[3]. Ausländische Körperschaften, die im Inland Sitz und/oder Geschäftsleitung haben, sind daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, auc...

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