Rz. 20

Die Anwendung des Abs. 1 setzt voraus, dass die Befreiung von der KSt in der Person der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst eintritt, d. h., dass Identität zwischen dem steuerpflichtigen und dem steuerbefreiten Subjekt besteht. Diese Voraussetzung ist in den Fällen der Verschmelzung einer steuerpflichtigen auf eine steuerbefreite Körperschaft nicht erfüllt. In diesen Fällen richtet sich die Schlussbesteuerung ausschließlich nach den Vorschriften des UmwStG. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die schwindende Körperschaft in der auf den Tag der Umwandlung zu erstellenden Bilanz die Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten, wenn die spätere Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist. An dieser Sicherstellung der späteren Versteuerung fehlt es, wenn die Wirtschaftsgüter auf eine steuerbefreite Körperschaft übergehen. Dann sind die Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen, und es ist ein Übertragungsgewinn auszuweisen. Lediglich dann, wenn und soweit die Wirtschaftsgüter in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbefreiten Körperschaft übergehen, ist die spätere Versteuerung der stillen Reserven sichergestellt; es kann dann ein Ansatz zum Buchwert erfolgen.[1]  Entsprechendes gilt für den Übergang von Vermögen durch eine Spaltung.[2]

 

Rz. 21

Soweit danach in der Umwandlungsbilanz eine Bewertung mit dem gemeinen Wert erfolgt, ergibt sich bei der schwindenden Körperschaft ein Übertragungsgewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den gemeinen Werten und den letzten Buchwerten. Dieser unterliegt der tariflichen KSt nach § 23 Abs. 1 KStG sowie der GewSt.

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