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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 3.1.3.3 Zusammenrechnung der Beteiligungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 259

Die Frage nach der Zusammenrechnung von Beteiligungen geht dahin, ob es für die finanzielle Eingliederung genügt, wenn eine mittelbare und eine unmittelbare Beteiligung oder zwei oder mehr mittelbare Beteiligungen, die jede für sich nicht die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, durch Zusammenrechnung der Obergesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte verschaffen.

 

Rz. 260

Nicht zu einer für die Organschaft maßgebenden Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung kommt es, wenn die unmittelbare Beteiligung allein bereits die Mehrheit der Stimmrechte verschafft. Bis Vz 2021 hatte die Zusammenrechnung der Beteiligungen auch in diesem Fall Bedeutung für die Bildung der organschaftlichen Ausgleichsposten in der Bilanz des Organträgers, da sie nur in Höhe der Beteiligung an der Organgesellschaft gebildet werden konnten. Für diesen Zweck waren unmittelbare und mittelbare Beteiligung zusammenzurechnen, sodass der Ausgleichsposten in Höhe der Gesamtbeteiligung zu bilden war. Aufgrund der Einführung der Einlagelösung (Rz. 912a) werden Einlagen und Einlagenrückgewähr aufgrund von Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgen, dem Organträger in voller Höhe, nicht nur anteilig in Höhe seiner unmittelbaren und/oder mittelbaren Beteiligung zugerechnet. Bestehende nur anteilig gebildete Ausgleichsposten werden nach § 34 Abs. 6e S. 9ff. auf 100 % "heraufgeschleust". Die Zusammenrechnung von unmittelbare und mittelbarer Beteiligung in Fällen, in denen bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte verschafft, hat daher für die Organschaft keine Bedeutung mehr. Das gilt jedoch nicht, wenn die mittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte verschafft und daneben auch eine unmittelbare Beteiligung beste...

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