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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 3.2.4.3 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Bilanz der Organgesellschaft

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 366

Der Ergebnisabführungsvertrag wird nur dann durchgeführt, wenn der ganze tatsächlich erzielte Gewinn der Organgesellschaft abgeführt oder der ganze tatsächlich angefallene Verlust übernommen wird. Handelsrechtlich sind Gewinn und Verlust aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanz zu ermitteln. Maßgebend ist somit das Ergebnis, das sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag aufgrund einer objektiv richtigen Bilanzierung ergibt.[1] Handelsrechtlich ist aber eine Bilanz auch dann noch ordnungsgemäß, wenn der Kaufmann im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung davon ausgehen konnte, dass die Bilanzierung den handelsrechtlichen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bilanzierung entsprach.[2] Da sich die Höhe des abzuführenden Gewinns nach handelsrechtlichen Grundsätzen bestimmt, ist der "strenge" objektive Fehlerbegriff des BFH nicht anzuwenden.[3] Nicht maßgebend ist damit die tatsächlich aufgestellte Bilanz.[4]

 

Rz. 367

Das bedeutet, dass der Ergebnisabführungsvertrag nur dann tatsächlich durchgeführt wird, wenn das aufgrund einer ordnungsmäßigen Bilanzierung ermittelte Ergebnis abgeführt wird. Das Merkmal der Abführung des ganzen Gewinns bzw. der Übernahme des ganzen Verlusts bezieht sich auf das jeweilige Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. Es genügt also nicht, dass überhaupt im Lauf mehrerer Jahre das ganze Ergebnis abgeführt oder übernommen wird. Es muss das handelsrechtlich richtige Ergebnis des jeweiligen Wirtschaftsjahrs abgeführt oder übernommen werden. Wesentliche Ergebnisverschiebungen zwischen einzelnen Wirtschaftsjahren können also zur Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags führen.

 

Rz. 367a

In einer Organschaftskette ist die Frage, ob der jeweilige Gewinnabführungsvertrag ordnungsgemäß durchgeführ...

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