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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 3.2.4.5.3 Bildung und Abführung nachvertraglicher Rücklagen (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 422

Auch bei der Bildung und Abführung nachvertraglicher offener Rücklagen schließt sich das Steuerrecht grds. dem Handelsrecht an, enthält aber in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG eine wichtige Einschränkung für die Bildung freier nachvertraglicher Gewinnrücklagen. Die Bildung der Kapitalrücklagen ist handelsrechtlich zwingend, daher auch steuerlich möglich und bewirkt nicht die Nichtdurchführung des Ergebnisabführungsvertrags. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG sieht daher eine Einschränkung nur für die Gewinnrücklagen i. S. d. § 272 Abs. 3 HGB vor. Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB dürfen nach den gesetzlichen Vorschriften ohne steuerliche Einschränkungen gebildet werden.

 

Rz. 423

Die Einschränkung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG gilt nur für die Bildung freier, nicht gesetzlicher Rücklagen. Da das Handelsrecht die Bildung gesetzlicher Rücklagen vorschreibt und eine Ergebnisabführung untersagt, die dies nicht berücksichtigt, muss auch das Steuerrecht die Bildung gesetzlicher Rücklagen anerkennen. Eine Zuführung zur gesetzlichen Rücklage im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang verstößt also nicht gegen das Erfordernis der tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags.[1] Das gilt sowohl für die gesetzlichen Rücklagen nach § 300 Nr. 1 AktG[2] als auch für die Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).[3] Entsprechendes gilt für die Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 4 HGB. Da die Dotierung dieser Rücklagen handelsrechtlich zwingend ist, beeinträchtigt die Rücklagenbildung insoweit die Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags nicht.[4] Vorhandene freie Gewinnrücklagen sind vorrangig zur Bildung dieser Rücklage heranzuziehen.[5] Geschieht dies nicht, ist der Ergebnisabführungsvertrag steuerlich nicht durchgeführt worden.

 

Rz...

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