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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 4.2.3 Ermittlung des eigenen Einkommens des Organträgers

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 635

Auch für den Organträger gilt die "zweistufige Gewinnermittlung".[1] Auf der ersten Stufe wird der Bilanzgewinn ermittelt, für den die steuerrechtlichen Vorschriften gelten. Da insoweit der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz anzuwenden ist, sind hierbei auch die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Ergebnisabführungsvertrag zu berücksichtigen. Daher erhöht das abgeführte Ergebnis der Organgesellschaft den Bilanzgewinn des Organträgers, der übernommene Verlust vermindert es. Da die Organgesellschaft vororganschaftliche Gewinne noch für einen Zeitraum vor Wirksamwerden der Organschaft ausschütten kann, können bei dem Organträger in dem gleichen Jahr eine Gewinnabführung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags und eine Gewinnausschüttung zu berücksichtigen sein.[2] Soweit dem Organträger, der eine natürliche Person ist, in diesem Zusammenhang Aufwendungen entstehen, sind die anteilig auf die Gewinnausschüttung entfallenden Aufwendungen nur im Rahmen des § 3c Abs. 2 EStG abziehbar, während die anteilig auf die Gewinnabführung entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar sind. In diesem Fall hat eine verursachungsgerechte Zuordnung der Aufwendungen zu erfolgen. Ist der Organträger eine Kapitalgesellschaft, sind die auf die Gewinnausschüttung entfallenden Aufwendungen pauschal nach § 8b Abs. 5 KStG abgegolten, sodass die tatsächlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden können.[3]

 

Rz. 636

Auf der zweiten Stufe ist dann der stpfl. Gewinn außerhalb der Bilanz zu ermitteln. Für diese zweite Stufe gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit nicht mehr.[4] Diese Ermittlung erfolgt unter Anwendung der §§ 7, 8 KStG. Der Bilanzgewinn kann durch Konzernsteuernumlagen für KSt, GewSt und USt erhöht oder vermindert worden sein.[5] ...

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