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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 5.3.11.2 Regelmäßige Auflösung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 896

Der aktive oder passive Ausgleichsposten ist regelmäßig aufzulösen, wenn der Vorgang, der zu seiner Bildung geführt hat, durch einen gegenläufigen Vorgang in einem späteren Wirtschaftsjahr neutralisiert wird.[1] Der Vorgang, der zu einer Minderabführung geführt hat, hat in einem späteren Jahr eine Mehrabführung zur Folge, und umgekehrt. Dabei handelt es sich z. B. um folgende Fälle:

  • Der aktive Ausgleichsposten infolge der Bildung einer Rücklage bei der Organgesellschaft ist aufzulösen, wenn die Rücklage aufgelöst und an den Organträger abgeführt wird.[2]
  • Entsprechendes gilt, wenn der Ausgleichsposten auf der Bildung einer handelsrechtlich zulässigen, steuerrechtlich aber unzulässigen Rückstellung beruht. Der Ausgleichsposten ist aufzulösen, wenn entweder die Rückstellung aufgelöst und der entsprechende Betrag an den Organträger abgeführt wird oder der Rückstellungsbetrag für das berücksichtigte Risiko verbraucht wird. In beiden Fällen tritt eine Mehrabführung ein.
  • Wurde der Ausgleichsposten gebildet, weil die handelsrechtliche Abschreibung höher war als die steuerrechtliche Abschreibung, ist der Ausgleichsposten in den Folgejahren entspr. der dann höheren steuerrechtlichen Abschreibung aufzulösen. Die Minderung des Steuerbilanzgewinns durch die Mehrabschreibung führt zu einer Mehrabführung und entsprechenden Auflösung des Ausgleichspostens.
  • Ein aktiver Ausgleichsposten wegen der Gewinnbeteiligung einer Organgesellschaft an einer Personengesellschaft ist aufzulösen, wenn der Gewinn von der Organgesellschaft entnommen wird oder wenn in den Folgejahren ein entsprechender Verlust der Personengesellschaft eintritt. Entsprechend ist ein passiver Ausgleichsposten aufzulösen, wenn die Organgesellschaft den Verlust der Personengesellschaft ausgleicht oder der Organgesellsch...

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