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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 6.2.4 Feststellung der anzurechnenden Steuer (Abs. 5 S. 3)

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 940

Zusätzlich bestimmt § 14 Abs. 5 S. 3 KStG, dass von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die bei dem Organträger anzurechnen sind, gesondert festgestellt werden. Diese Bestimmung ist erforderlich, da anzurechnende Steuern keine mit dem Einkommen der Organgesellschaft zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen sind. § 14 Abs. 5 S. 3 KStG entspricht § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO. Festzustellen sind die Steuern, die dem Grunde nach anrechenbar sind und für die nicht der Antrag nach § 26 Abs. 2 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG auf Abzug von der Bemessungsgrundlage gestellt wird. Es handelt sich um Abzugssteuern, insbesondere KapESt, und bei nicht freigestellten ausl. Einkünften um ausl. Quellensteuern.[1] Besteht nach § 26 Abs. 2 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG ein Wahlrecht zwischen Anrechnung und Abzug von der Bemessungsgrundlage, wird dieses Wahlrecht in der Erklärung zur gesonderten Feststellung ausgeübt. Festgestellt werden dürfen daher nur diejenigen ausl. Steuern, für die nicht der Abzug von der Bemessungsgrundlage gewählt worden ist. Das Wahlrecht wird daher auf der Ebene der Organgesellschaft ausgeübt. Ebenfalls nicht festgestellt werden dürfen ausl. Steuern, die nach § 26 Abs. 2 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG zwingend von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, da diese Steuern schon dem Grunde nach nicht anrechenbar sind.[2] Diese Steuern haben das festgestellte Einkommen bereits gemindert.

 

Rz. 941

Die gesonderte Feststellung der anrechenbaren Steuern ist zwingend; ein Ermessensspielraum der Finanzbehörde besteht nicht. Auch in Fällen geringerer Bedeutung kann nicht entsprechend § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO von der Feststellung abgesehen werden. Die Anrechnung der Steuern bei dem Organträger setzt also zwingend die gesonderte Feststellung dieser Beträge voraus. I...

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