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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 7.6.2 Organschaftliche oder vororganschaftliche Verursachung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 1001

Ist die Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger einer Umwandlung und fällt der Umwandlungsstichtag auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, kann die Auffassung vertreten werden , dass der Übernahmegewinn steuerlich in dem Wirtschaftsjahr entsteht, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, während er sich in der Handelsbilanz erst in dem Wirtschaftsjahr auswirkt, in dem die Umwandlung wirksam wird, also erst im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass im ersten Jahr eine Minderabführung, in den folgenden Jahren eine Mehrabführung entsteht, die alle in vororganschaftlicher Zeit verursacht sind. Damit würde bei Umwandlungen auf die Organgesellschaft zwingend Mehrabführungen nach § 14 Abs. 3 UmwStG und damit fiktive Gewinnausschüttungen entstehen, die zu Steuerbelastungen nach § 8b Abs. 3 KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG führen. Der Umwandlungssteuererlass v. 11.11.2011[1] sprach diese Frage nicht an, enthielt daher auch nicht die gegenteilige Ansicht. Die Neufassung des Umwandlungssteuererlasses schließt sich dagegen der nachfolgend geschilderten Rechtsprechung des BFH an und sieht den Vorgang als organschaftlich veranlasst nach § 14 Abs. 4 KStG an.[2]

Die hier besprochenen Differenzen entstehen im Zusammenhang mit dem Übernahmegewinn, d. h. in der Bilanz der Organgesellschaft als übernehmender Körperschaft. Der Übernahmegewinn wird erstmals in der Bilanz der Organgesellschaft erfasst. Erstmals und ausschließlich bei der Organgesellschaft eingetretene Bilanzierungsdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz können aber nicht "außerorganschaftlich" oder vororganschaftlich sein, sondern sind, da sie erstmals in der Bilanz der Organgesellschaft, und damit bei bestehender Organschaft, auszuweisen ...

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