Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 143
Nach § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG ist auch § 8 Abs. 9 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. § 8 Abs. 9 KStG bestimmt bei Vorliegen eines Dauerverlustgeschäfts i. S. d § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG einer Kapitalgesellschaft, dass diese Verluste spartenweise zu verrechnen sind, d. h., dass die Verluste aus einem Dauerverlustgeschäft nicht mit Gewinnen einer anderen Sparte verrechnet werden können.
Rz. 144
Auch diese Vorschrift zur Begrenzung der Verlustverrechnung ist bei einer Organgesellschaft nicht anzuwenden; es gilt also auch insoweit die Bruttomethode. Das bedeutet, dass auf der Ebene der Organgesellschaft keine Spartentrennung, sondern eine Gewinn- und Verlustverrechnung zwischen allen Sparten erfolgt. Dem Organträger ist daher ein um alle Verluste aus dem Dauerverlustgeschäft vermindertes Einkommen zuzurechnen.
Rz. 145
Soweit in dem zugerechneten Einkommen aber Verluste aus Dauerverlustgeschäften nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG enthalten sind, ist auf der Ebene des Organträgers § 8 Abs. 9 KStG anzuwenden. Das bedeutet, dass die Spartenaufteilung unter Einbeziehung der Sparten der Organgesellschaft bei dem Organträger zu erfolgen hat. Gleichartige Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft werden dabei der gleichen Sparte zugeordnet.
Rz. 146
Andererseits ist die Spartentrennung auf der Ebene des Organträgers nicht davon abhängig, dass auch der Organträger ein Dauerverlustgeschäft betreibt. Vielmehr wird die Spartentrennung bei dem Organträger vorgenommen, wenn mindestens eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft unterhält. Die gewinnbringende Tätigkeit des Organträgers bildet dann, zusammen mit gewinnbringenden Tätigkeiten der Organgesellschaften sowie Dauerverlustgeschäften des Organträgers und der Organgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllen, eine einheitliche Sparte nach § 8 Abs. 9 Nr. 3 KStG.
Die Ergebnisse dieser Sparte können nicht mit den Verlusten anderer Sparten verrechnet werden.
Rz. 147
Die Regelung führt dazu, dass die Sparteneinteilung innerhalb des Organkreises einheitlich bei dem Organträger vollzogen wird. Gewinne und Verluste innerhalb der gleichen Sparte können daher ohne Rücksicht darauf verrechnet werden, ob die jeweilige Tätigkeit von dem Organträger oder einer Organgesellschaft durchgeführt wird. Das Gesetz führt daher zu einer Besteuerung, die eintreten würde, wenn der Organträger die Dauerverlustgeschäfte allein als Einheitsgesellschaft betreiben würde. Auch dann würden gleichartige Tätigkeiten in einer einheitlichen Sparte zusammengerechnet. Die Bruttomethode daher ist in diesem Fall sinnvoll, da die Spartenzurechnung dadurch einheitlich für den gesamten Organkreis statt gesondert für jede Organgesellschaft und den Organträger erfolgt. Damit können Ergebnisse gleicher Sparten bei dem Organträger verrechnet werden, ohne dass es darauf ankommt, welches Unternehmen innerhalb des Organkreises dieses Ergebnis erzielt hat. Diese Folge der Vorschrift übersehen Heurung/Seidel, die die Vorschrift für überflüssig halten.
Rz. 148
§ 15 Satz 1 Nr. 5 KStG gilt für alle Organträger, d. h. auch für Betriebe gewerblicher Art, die Organträger sind. Dies ist insoweit nicht ganz klar, als § 8 Abs. 9 KStG nur für Kapitalgesellschaften gilt, nicht für Betriebe gewerblicher Art. § 15 Abs. 1 Nr. 5 KStG ordnet die Anwendung des § 8 Abs. 9 KStG aber für alle "Organträger" an, ohne zu unterscheiden, ob es sich bei ihm um Kapitalgesellschaften oder Betriebe gewerblicher Art handelt. Die Vorschrift erweitert insoweit den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 9 KStG. Die Organgesellschaft, deren Rechtsform zwingend die der Kapitalgesellschaft ist, "infiziert" insoweit den Betrieb gewerblicher Art. Daher können Gewinne des Betriebs gewerblicher Art, der Organträger ist, nicht mit Verlusten aus dem Dauerverlustgeschäft einer Organgesellschaft ausgeglichen werden. Unterhält umgekehrt der Betrieb gewerblicher Art das Dauerverlustgeschäft, ist er als Organträger nicht geeignet, sodass sich die Frage der Verrechnung dieser Dauerverluste mit Gewinnen einer Organgesellschaft nicht stellt.