Rz. 20
Da § 17 Abs. 1 S. 1 KStG die §§ 14–16 KStG in vollem Umfang in Bezug nimmt, gilt auch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG, wonach der Ergebnisabführungsvertrag tatsächlich durchgeführt werden muss. Für die tatsächliche Durchführung gelten die allgemeinen Regeln.[1] Dies gilt auch für eine zu niedrigere Gewinnabführung. Die darin liegende Bildung von Rücklagen ist durch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG eingeschränkt.[2] Da durch die Verweisung auf die §§ 14–16 KStG auch § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4–6 KStG in Bezug genommen wird, wird bei einer unrichtigen Gewinnabführung aufgrund fehlerhafter Bilanzansätze in dem Jahresabschluss der Organgesellschaft die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags fingiert, wenn eine Heilung des Fehlers in der nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 4–6 KStG erforderlichen Form erfolgt.[3]
Rz. 20a
Ein Unterschied im Wortlaut zu § 14 KStG ergibt sich daraus, dass § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KStG nur regelt, dass die Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreiten darf. Dagegen verlangt § 14 Abs. 1 S. 1 KStG, dass die Organgesellschaft ihren "ganzen" Gewinn abführt. Anders als § 14 Abs. 1 S. 1 KStG verbietet § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KStG der GmbH nur die Mehrabführung, nicht die Minderabführung. Im Ergebnis stellt dies aber keine unterschiedliche Regelung dar. Eine Minderabführung bedeutet die Bildung einer Rücklage bei der Organgesellschaft, die nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KStG zulässig ist. Damit wird der "Gleichlauf" der Vorschriften für die AG und KGaA einerseits und die GmbH andererseits hergestellt.
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