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Frotscher/Drüen, KStG § 17 Andere Kapitalgesellschaften ... / 3.4.2 Verlustübernahmeverpflichtung ab 27.2.2013

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 30

Aufgrund der Vielzahl der Probleme, die die bis dahin unbestimmte Regelung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG verursacht hat, wurde die Vorschrift durch das Gesetz v. 20.2.2013[1] neu gefasst.[2] Danach muss die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen Verweis auf § 302 AktG in der jeweiligen Fassung vereinbart werden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der gesamte § 302 AktG in Bezug zu nehmen; einzelne Absätze, wie etwa Abs. 2, der für die Organschaft keine Bedeutung hat, dürfen nicht ausgenommen werden. Diese Regelung ist m. E. eindeutig und daher einer einschränkenden Interpretation nicht fähig.[3] Die Vorschrift ist damit insoweit eindeutig, als eine wörtliche Aufnahme des Textes des § 302 AktG nicht ausreicht.[4] Der Ergebnisabführungsvertrag muss die Verweisung auf § 302 AktG enthalten. Die Verweisung muss "dynamisch" sein, sich also auf § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung beziehen. Eine andere Form der Integration des § 302 AktG in den Ergebnisabführungsvertrag genügt nicht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser definitiven und eindeutigen Fassung Probleme und Streitigkeiten über die Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags, wie sie in der Vergangenheit aufgetreten sind, vermeiden. Ein nicht dynamischer Verweis auf § 302 AktG genügt daher auch dann nicht, wenn sich der Text des § 302 AktG seit Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags nicht geändert hat, der nicht dynamische Verweis also weiterhin den gesamten § 302 AktG in Bezug nimmt. Enthält der Ergebnisabführungsvertrag den dynamischen Verweis auf § 302 AktG, ist er von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung anzuerkennen.

 

Rz. 30a

Für die Praxis zu beachten ist jedoch, dass das Gesetz davon ausgeht, dass die Verlustübernahmeverpflichtung in § 302 AktG abschließend geregelt ist und der dynamische Ver...

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