6.1 Übersicht
Rz. 335
§ 1a Abs. 4 KStG enthält die Regelung zur Rückkehr der optierenden Gesellschaft zur transparenten Besteuerung als Personengesellschaft bzw. als Einzelunternehmen. Die Vorschrift regelt in § 1a Abs. 4 S. 1–3 KStG die Rückoption auf Antrag. In § 1a Abs. 4 S. 4–6 KStG sind Ersatztatbestände geregelt, in denen die Rückkehr zur transparenten Besteuerung ohne Antrag der Gesellschaft, also kraft Gesetzes, erfolgt. § 1a Abs. 4 S. 7 KStG enthält eine Vorschrift zur Umwandlung der fiktiven Kapitalgesellschaft in eine reale Körperschaft. Da diese Vorschrift die Beibehaltung der intransparenten Besteuerung regelt, steht sie außerhalb des Systems des Abs. 4 und wird daher gesondert behandelt (s. Rz. 400 ff.).
6.2 Rückoption auf Antrag, Abs. 4 S. 1–3
6.2.1 Rückoption als Formwechsel
Rz. 336
Die optierende Gesellschaft hat das Recht, durch Antrag wieder zur transparenten Besteuerung zurückzukehren. Der Antrag ist jederzeit möglich, d. h. durch die Option zur KSt-Besteuerung tritt keine Bindungswirkung für mehrere Jahre ein. Die Gesellschaft kann daher schon nach dem ersten Jahr der Besteuerung als Kapitalgesellschaft durch Rückoption wieder zur transparenten Besteuerung als Personengesellschaft zurückkehren. Auch danach tritt keine Bindungswirkung für einen erneuten Übergang zur KSt-Besteuerung ein. Der fiktive Formwechsel knüpft damit an die Regelung des realen Formwechsels an, bei dem auch keine Bindungswirkung für einen Rück-Formwechsel eintritt. Allerdings ist die Rückoption als Veräußerung der durch die fiktive Einbringung erhaltenen Anteile anzusehen. Daher führt die Rückoption innerhalb der Sperrfrist von 7 Jahren zu der Versteuerung des Einbringungsgewinns I nach § 22 UmwStG.
Rz. 337
Ebenso wie die Option zur KSt-Besteuerung knüpft die Rückoption zur transparenten Besteuerung als Personengesellschaft an die Regelungen des UmwStG zum Formwechsel an. Nach § 1a Abs. 4 S. 2 KStG gilt die Rückoption als fiktiver Formwechsel nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwStG von einer fiktiven Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Entsprechend anzuwenden ist daher § 9 UmwStG und über die dort enthaltene Verweisung auch die §§ 3–8 UmwStG. Die Regelung ist unabhängig davon, ob es sich um eine inländische oder ausländische optierende Kapitalgesellschaft und ob es sich bei der Zielgesellschaft um eine inländische oder ausländische Personengesellschaft handelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ist § 1 Abs. 2 UmwStG mit der Begrenzung auf EU- und EWR-Gesellschaften ersatzlos gestrichen worden. Damit ist die Regelung nicht nur auf deutsche oder EU-/EWR-Gesellschaften anzuwenden, sondern auf alle Gesellschaften, also auch Drittstaatengesellschaften. Einzige Voraussetzung für die Rückoption ist, dass die Zielgesellschaft eine Personengesellschaft ist. Praktisch führt das nicht zu Problemen, da die optierende Gesellschaft handelsrechtlich weiterhin Personengesellschaft geblieben ist und daher sich die steuerliche Rechtslage lediglich der handelsrechtlichen Rechtslage wieder anpasst. Die Fälle, in denen die Personengesellschaft aufgelöst worden ist, weil nur noch ein einziger Gesellschafter vorhanden ist, sind in § 1a Abs. 4 S. 5 KStG geregelt (Rz. 385).
Rz. 338
Für die Rückoption gilt § 9 UmwStG entsprechend. Nach § 9 S. 2 UmwStG muss die fiktive Körperschaft auf den Zeitpunkt des Formwechsels eine Übertragungsbilanz und die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Für diese Bilanzen gelten §§ 3, 4 UmwStG entsprechend. In der Übertragungsbilanz der fiktiven Körperschaft sind die Wirtschaftsgüter nach § 3 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, also unter Gewinnrealisierung, anzusetzen. Auf Antrag können nach § 3 Abs. 2 UmwStG die Buchwerte fortgeführt oder Zwischenwerte angesetzt werden, wenn die spätere Besteuerung mit ESt oder KSt sichergestellt ist, das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und nur eine Gegenleistung in Form von Gesellschaftsrechten gewährt wird. Zu beachten ist, dass nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwStG der Ansatz von Buchwerten oder Zwischenwerten in der Übertragungsbilanz der fiktiven Kapitalgesellschaft nur möglich ist, wenn die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen der Personengesellschaft werden. Hat während der Optionszeit bei der fiktiven Kapitalgesellschaft ein Strukturwandel hin zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft stattgefunden, hat dies während der Zeit der Besteuerung als Kapitalgesellschaft bei unbeschränkt Steuerpflichtigen keine Auswirkungen, da bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (worunter auch die optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG fällt) nach § 8 Abs. 2 KStG alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Eine Rückoption führt dann aber zum Ansatz der gemeinen Werte und damit zur Gewinnrealisierung. Gewerblich geprägte Personengesellschaften haben aber Betriebsvermögen, sodass die Buchwerte fortgeführt werden können, wenn die Zielgesellschaft eine GmbH & Co. KG ist. Für die Gesellschafter der vermögensverwalte...