Rz. 28

Auch bei § 2 Nr. 2 KStG handelt es sich in sachlicher Hinsicht um eine partielle Steuerpflicht; die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur bestimmte inländische Einkünfte. Auch § 2 Nr. 2 KStG hat Objektsteuercharakter.[1] Die inländischen Einkünfte ergeben sich im Einzelnen aus der Aufzählung in § 49 EStG sowie aus der speziellen Ergänzung durch den letzten Halbsatz der Vorschrift nur für § 2 Nr. 2 KStG.[2]

 

Rz. 29

Bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 2 KStG ist der Umfang der sachlichen Steuerpflicht erheblich geringer als der nach § 2 Nr. 1 KStG.

Seit der Erweiterung des Umfangs der beschränkt stpfl. Einkünfte in Nr. 2 durch das Gesetz v. 14.8.2007[3] unterliegen der beschränkten Steuerpflicht zwei Gruppen von inländischen Einkünften.

[4]

Die erste Gruppe bilden Einkünfte, die dem (inländischen) Steuerabzug unterlegen haben. Danach sind nur die inländischen Einkünfte zu versteuern, die vollständig oder teilweise dem Steuerabzug unterliegen.

Die zweite Gruppe von inländischen Einkünften erfasst Umgehungsgestaltungen, die darauf abzielen, den Bezug steuerabzugspflichtiger Einkünfte zu vermeiden, indem diese in Einkünfte "umgewandelt" werden, die nicht dem Steuerabzug unterliegen und die bei der empfangenden Körperschaft zu den Einkünften aus Vermögensverwaltung gehören. Diese Gruppe von Einkünften (vgl. § 2 Nr. 2 letzter Hs. Buchst. ac KStG) ist durch Gesetz v. 14.8.2007[5] bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz. 27) der beschränkten Steuerpflicht unterworfen worden. Gleichzeitig ist in § 32 Abs. 3 KStG bestimmt worden, dass auf diese Einkünfte ein Steuerabzug vorzunehmen ist.[6] Außerdem wurde die Steuerpflicht dieser Einkünfte auch für steuerbefreite Körperschaften eingeführt.[7]

Die Steuerpflicht gilt nach § 34 Abs. 2a KStG für Entgelte, die nach dem 17.8.2007[8] zufließen. Die Vorschrift entfaltet daher keine Rückwirkung.

[1] Rz. 13; Levedag, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 2 KStG Rz. 4; vgl. Rz. 13.
[2] Mohr, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 2 KStG Rz. 231.
[3] BStBl I 2007, 630; hierzu Rz. 6.
[4] Pfirrmann, in Gosch, KStG 4. Aufl. 2020, § 2 KStG Rz. 1.
[5] BStBl I 2007, 630.
[8] Dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im BGBl.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge