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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 27 Minderung oder Erh ... / 6.1 Bilanzierung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 122

Bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19.12.1985 mussten AG den Körperschaftsteueraufwand in Höhe des Betrages ausweisen, der sich bei Vollausschüttung des ausgewiesenen Bilanzgewinns ergab[1]. Bei Bemessung der Körperschaftsteuerrückstellung gem. § 156 Abs. 4 AktG war also die ausschüttungsbedingte Änderung der Körperschaftsteuer auf der Basis des ausgewiesenen Bilanzgewinns zu berücksichtigen. Die Tarifbelastung war daher für diejenigen Teile des Jahresüberschusses anzusetzen, die nicht als Bilanzgewinn ausgewiesen, sondern in die Rücklagen eingestellt worden waren.

Für die GmbH bestand keine entsprechende Bilanzierungsregel. Dennoch war es zweckmäßig, die Körperschaftsteuerrückstellung nach aktienrechtlichen Grundsätzen zu berechnen. Dabei konnte vom Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführung ausgegangen werden, wenn damit zu rechnen war, dass die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss fasste.

 

Rz. 123

Nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes haben alle Kapitalgesellschaften die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag gemäß § 278 HGB auf der Grundlage des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen. Liegt ein solcher Beschluss im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses noch nicht vor, so ist von dem Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Die Körperschaftsteuerrückstellung ist also unter Berücksichtigung der ausschüttungsbedingten Minderung oder Erhöhung auf der Grundlage des Gewinnverwendungsbeschlusses, falls ein solcher nicht vorliegt, auf der Grundlage des Gewinnverwendungsvorschlages zu berechnen.

 

Rz. 124

Weicht der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so muss der Jahresabschluss nicht geändert zu werden[2]. § 174 Abs. 3 Ak...

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