Rz. 4

Nach § 28 Abs. 1 sind das Eigenkapital und seine Tarifbelastung nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 (richtiger: § 38b) zu ermitteln. Insoweit trifft Abs. 1 keine eigenständige Regelung, sondern stellt lediglich die Verbindung zwischen § 27 (Herstellen der Ausschüttungsbelastung) und den §§ 29 bis 38 (Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals) her.

 

Rz. 5

Nach § 30 enthält die Gliederungsrechnung folgende Vermögensmehrungen:

  • Einkommensteile, die der Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen,
  • Einkommensteile, die ermäßigter Körperschaftsteuer unterliegen,
  • Vermögensmehrungen, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

Einkommensteile, die der Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen, führen immer zu einem originären Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 (bis 1989 EK 56, ab 1990 EK 50, ab 1994 EK 45, ab 1999 EK 40). Einkommensteile und sonstige Vermögensmehrungen, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, führen immer zu einem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 (EK 0), der nach der sachlichen Differenzierung in § 30 Abs. 2 in EK 01 bis EK 04 zu untergliedern ist.

 

Rz. 6

Für ermäßigt besteuerte Einkommensteile gilt Folgendes:

  1. Rechtslage ab Vz 1984

    Nach § 32 Abs. 1 KStG 1984 wurden alle ermäßigt belasteten Eigenkapitalteile ohne Rücksicht auf den Ermäßigungsgrund aufgeteilt. Dadurch entfiel die bisherige Untergliederung der ermäßigt belasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2. Zwischen den Blöcken des EK 56 (ab Vz 1990 EK 50) einerseits und des EK 0 andererseits konnte nur noch ein aus der Aufteilung nach § 32 hervorgegangenes EK 36 entstehen. In der letzten Gliederungsrechnung des Veranlagungszeitraums 1984 noch vorhandene ermäßigt belastete Teilbeträge mit einer abweichenden Indexziffer waren aufzulösen und in einer Sonderrechnung in EK 36 und EK 56 bzw. EK 02 (01) umzugliedern.

  2. Rechtslage ab Vz 1994

    Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[1] ist die Ausschüttungsbelastung von 36 % auf 30 % gesenkt worden. Entsprechend wird EK 30 gebildet; ermäßigt besteuerte Einkommensteile werden daher auf voll ­belastete und mit 30 % belastete bzw. mit 30 % belastete und unbelastete Einkommensteile aufgeteilt. Das EK 36 war in der Gliederungsrechnung des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 1.1.1995 abgelaufen ist, also in der Gliederungsrechnung des Vz 1994, umzugliedern (vgl. § 30 Rz. 8c).

 

Rz. 7

Durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988[2] wurde der Tarifsteuersatz ab Vz 1990 von 56 % auf 50 % gesenkt. In Vz ab 1990 entstand daher als ungemilderter Teilbetrag nur noch EK 50. In den Vz 1990 bis 1993 waren in der Gliederungsrechnung als ungemildert belastete Teilbeträge die Altbestände an EK 56 und die Neuzugänge an EK 50 auszuweisen. In der letzten Gliederungsrechnung des Vz 1994 noch nicht verbrauchte Altbestände an EK 56 waren in dieser Gliederungsrechnung umzugliedern (vgl. § 30 Rz. 7).

 

Rz. 7a

Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[3] wurde der Tarifsteuersatz ab Vz 1994 von 50 % auf 45 % gesenkt. In Vz ab 1994 entstand daher als ungemilderter Teilbetrag nur noch EK 45. Im Vz 1994 wurden daneben noch Altbestände an EK 56 und EK 50 ausgewiesen, in den Vz 1995 bis 1998 wurden neben dem EK 45 noch Altbestände an EK 50 ausgewiesen. In der letzten Gliederungsrechnung vor dem 1.1.1999, d. h. in der Gliederungsrechnung des Vz 1998, waren nicht verbrauchte Altbestände an EK 50 in EK 45 umzugliedern (vgl. § 30 Rz. 8a).

 

Rz. 7b

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[4] ist der Tarifsteuersatz ab Vz 1999 von 45 % auf 40 % gesenkt worden. In Vz ab 1999 entsteht daher als ungemilderter Teilbetrag nur noch EK 40. In der letzten Gliederungsrechnung vor dem 1.1.2004, d. h. in der Gliederungsrechnung des Vz 2003, sind nicht verbrauchte Altbestände an EK 45 in EK 40 umzugliedern (vgl. § 30 Rz. 9).

 

Rz. 8

Die Gliederungsrechnung kann somit insgesamt folgende Teilbeträge ausweisen:

 
EK 45 Steuersatz 45 % (§ 23 Abs. 1 ab 1994) oder Aufteilung gemäß § 32 (ab Vz 1994);
EK 40 Steuersatz 40 % (§ 23 Abs. 1 ab 1999) oder Aufteilung gemäß § 32 (ab Vz 1999);
EK 30 kein besonderer Steuersatz; entsteht durch Aufteilung gem. § 32 (ab Vz 1994);
EK 01 entsteht aus nach dem Systemwechsel zum 31.12.1976 entstandenen unbesteuerten ausländischen Einkommensteilen oder aus Aufteilung nach § 32;
EK 02 entsteht nach dem Systemwechsel aus unbesteuerten, nicht dem EK 01, EK 03 und EK 04 zuzuordnenden Einkommensteilen und sonstigen Vermögensmehrungen oder aus Aufteilung nach § 32;
EK 03 entsteht aus im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenem verwendbarem Eigenkapital (Altrücklagen);
EK 04 entsteht aus nach dem Systemwechsel geleisteten offenen und verdeckten Gesellschaftereinlagen, soweit sie nicht das Nennkapital erhöht haben.

Wegen der Einzelheiten zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in die einzelnen Teilbeträge vgl. § 30 und Anmerkungen hierzu.

[1] BStBl I 1993, 774.
[2] BStBl I 1988, 224.
[3] BStBl I 1993, 774.
[4] BStBl I 1999, 304.

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