Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 37
In zeitlicher Hinsicht sind bei der Ermittlung der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen im Rahmen des Anrechnungsverfahrens zwei Entscheidungen zu treffen:
- Es ist zu bestimmen, aus dem verwendbaren Eigenkapital auf den Schluss welchen Wirtschaftsjahres die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen zu errechnen sind; dies ergibt sich aus § 28 Abs. 2.
- Steht fest, welches verwendbare Eigenkapital maßgebend ist, ist zu bestimmen, aus welchen Teilbeträgen dieses verwendbaren Eigenkapitals die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen abzuleiten sind; dies regelt § 28 Abs. 3.
§ 28 Abs. 3 regelt also, aus welchen Teilbeträgen eines in zeitlicher Hinsicht bestimmten verwendbaren Eigenkapitals die ausschüttungsbedingten Körperschaftsteueränderungen ermittelt werden, wenn mehrere belastete oder unbelastete Teilbeträge zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung ist wesentlich, da die Höhe der Körperschaftsteuererhöhungen oder -minderungen unmittelbar davon abhängt, aus welchen Teilbeträgen sie errechnet werden.
Zusätzlich ist zu entscheiden, ob die einmal durchgeführte Finanzierung geändert werden soll, wenn sich die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ändern. Dazu enthalten Abs. 4 und 5 in gewissem Umfang eine Festschreibung der Verwendungsreihenfolge (zur Festschreibung der Verwendungsreihenfolge im Sonderfall des Abs. 7 vgl. Rz. 52ff.).
Rz. 37a
In Anlehnung an die Ausschüttungspraxis der Gesellschaften und die gesellschaftsrechtlichen Regelungen hätte es nahe gelegen, das zur Ausschüttung verwendete Eigenkapital in erster Linie nach zeitlichen Merkmalen zu bestimmen. Hiernach wäre der Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres als zuerst ausgeschüttet anzusehen, danach der Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres usw. Für die betreffenden Wirtschaftsjahre müssten dann die unterschiedlich mit Körperschaftsteuer belasteten Gewinnteile anteilig als ausgeschüttet behandelt werden. Eine solche Regelung wäre aber sehr kompliziert gewesen, da dann die sachliche Gliederung des Eigenkapitals nach der Höhe der Belastung nicht ausgereicht hätte; es hätte, für jeden Teilbetrag, eine Gliederung in zeitlicher Hinsicht — aus welchem Wirtschaftsjahr stammen die jeweiligen Beträge? — hinzukommen müssen. Um diese Komplizierung zu vermeiden, löst sich die Vorschrift völlig von zeitlichen Gesichtspunkten. Eine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach dem Entstehungsjahr wird dadurch überflüssig.