Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1 Verwendung des Körperschaftsteuerminderungsbetrags
Rz. 44
Gilt nach der Verwendungsfiktion des Abs. 3 ein Teilbetrag als für die Ausschüttung verwendet, dessen Tarifbelastung höher ist als die Ausschüttungsbelastung, mindert sich die Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der höheren Tarifbelastung und der Ausschüttungsbelastung. Eine Minderung der Körperschaftsteuer kann ab Vz 1984 nur noch eintreten, wenn für die Ausschüttung EK 56, EK 50, EK 45 bzw. EK 40 als verwendet gilt. Die Körperschaftsteuerminderung beträgt in diesen Fällen (vgl. die Formeln im Anhang 1 im Fach "Anhang"):
bei Verwendung von EK 56:
- 20/64 der Barausschüttung,
- 20/44 des für die Ausschüttung benötigten EK 56;
bei Verwendung von EK 50:
- 14/64 der Barausschüttung,
- 14/50 des für die Ausschüttung benötigten EK 50;
bei Verwendung von EK 45:
- 15/70 der Barausschüttung;
- 15/55 des für die Ausschüttung benötigten EK 45;
bei Verwendung von EK 40:
- 10/70 der Barausschüttung;
- 10/60 des für die Ausschüttung benötigten EK 40.
Rz. 45
Abs. 6 S. 1 ergänzt § 27 Abs. 1, indem er bestimmt, dass für die Ausschüttung auch der Betrag als verwendet gilt, um den sich die Körperschaftsteuer mindert. Eine mit Eigenkapital, das mit der Tarifbelastung belastet ist, zu verrechnende Ausschüttung wird hiernach immer aus zwei Quellen finanziert, der Entnahme aus dem Eigenkapital und der Körperschaftsteuerminderung. Danach ergeben sich folgende Zusammenhänge:
Bei Verwendung von EK 56 und einer Ausschüttungsbelastung von 36 % wird die Ausschüttung
— aus dem EK 56 selbst mit |
44/64 |
— aus dem KSt-Minderungsbetrag mit |
20/64 |
der Barausschüttung finanziert.
Bei Verwendung von EK 50 und einer Ausschüttungsbelastung von 36 % wird die Ausschüttung
— aus dem EK 50 selbst mit |
50/64 |
— aus dem KSt-Minderungsbetrag mit |
14/64 |
der Barausschüttung finanziert.
Beträgt die Ausschüttungsbelastung 30 % wird die Ausschüttung bei Verwendung des EK 56
— aus dem EK 56 selbst mit |
44/70 |
— aus dem KSt-Minderungsbetrag mit |
26/70 |
der Barausschüttung finanziert.
Bei Verwendung des EK 50 und einer Ausschüttungsbelastung von 30 % wird die Ausschüttung
— aus dem EK 50 selbst mit |
50/70 |
— aus dem KSt-Minderungsbetrag mit |
20/70 |
der Barausschüttung finanziert.
Bei Verwendung von EK 45 und einer Ausschüttungsbelastung von 30 % wird die Ausschüttung
— aus dem EK 45 selbst mit |
55/70 |
— aus dem KSt-Minderungsbetrag mit |
15/70 |
der Barausschüttung finanziert.
Bei Verwendung des EK 40 und einer Ausschüttungsbelastung von 30 % wird die Ausschüttung
— aus dem EK 40 selbst mit |
60/70 |
— aus dem Körperschaftsteuerminderungsbetrag mit |
10/70 |
der Barausschüttung finanziert.
Tritt ausnahmsweise bei Verwendung des EK 36 eine Körperschaftsteuerminderung auf die Ausschüttungsbelastung von 30 % ein, wird die Ausschüttung
— aus dem EK 36 selbst mit |
64/70 |
— aus dem KSt-Minderungsbetrag mit |
6/70 |
der Barausschüttung finanziert.
Dieser Grundsatz gilt sowohl bei Vollausschüttungen als auch bei Teilausschüttungen.
Beispiele:
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EK 56 |
EK 50 |
EK 45 |
EK 40 |
Vorhandenes EK |
44 |
50 |
55 |
60 |
zu verrechnende Barausschüttung |
64 |
64 |
70 |
70 |
zu finanzieren aus |
|
|
|
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EK mit: 44/64, 50/64, 55/70 bzw. 60/70 |
44 |
50 |
55 |
60 |
aus KSt-Minderung: |
|
|
|
|
20/64, 14/64, 15/70 bzw. 10/70 |
20 |
14 |
15 |
10 |
Barausschüttung |
64 |
64 |
70 |
70 |
Rz. 46
Da bei Ausschüttungen aus dem EK 56, EK 50, EK 45 bzw. EK 40 der Körperschaftsteuerminderungsbetrag für die Ausschüttung als verwendet gilt und demgemäß nur 44/64, 50/64, 55/70 bzw. 60/70 der Ausschüttung aus dem EK selbst zu finanzieren sind, ist der ausschüttungsbedingte Abgang niedriger als die Ausschüttung (zu der umgekehrten Beziehung bei Körperschaftsteuererhöhungen vgl. Rz. 50). Die Ausschüttung (Bardividende) beträgt 64/44 (bei EK 56), 64/50 (bei EK 50), 70/55 (bei EK 45) bzw. 70/60 (bei EK 40) des ausschüttungsbedingten Abgangs aus dem EK.
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EK 56 |
EK 50 |
EK 45 |
EK 40 |
Vorhandenes EK |
44 |
50 |
55 |
60 |
zu verrechnende Barausschüttung |
64 |
64 |
70 |
70 |
dafür benötigtes EK |
44 |
50 |
55 |
60 |
nach Ausschüttung verbleibendes EK |
0 |
0 |
0 |
0 |
5.2 Finanzierung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags
Rz. 47
Gilt nach der Verwendungsfiktion des Abs. 3 ein Teilbetrag als verwendet, dessen Tarifbelastung niedriger ist als die Ausschüttungsbelastung, erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen der Ausschüttungsbelastung und der niedrigeren Tarifbelastung. Eine Erhöhung der Körperschaftsteuer ist nur noch möglich bei Ausschüttungen aus dem EK 02 und EK 03.
Rz. 48
Abs. 6 S. 2 ergänzt § 27, indem er bestimmt, dass in den Fällen der Körperschaftsteuererhöhung ein Teilbetrag höchstens als verwendet gilt, soweit er den nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag übersteigt. Das heißt, dass vor einer Ausschüttung aus dem EK-Teil, aus dem die Ausschüttung finanziert wird, zunächst der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag abzuziehen ist und erst danach der verbleibende Rest ausgeschüttet werden kann. Die Ausschüttung, die aus einem bestimmten EK-Teil, bei dem eine Körperschaftsteuererhöhung vorzunehmen ist, finanziert werden kann, ist also betragsmäßig begrenzt auf den Bestand dieses EK-Teils abzüglich der durch d...