Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.3.1 Allgemeines
Rz. 16
Das Eigenkapital i.S.d. § 29 Abs. 1 lässt sich auf zwei verschiedenen Wegen darstellen. Es kann entweder durch Addition aller zum Eigenkapital gehörenden Positionen ermittelt werden oder sich als Differenz zwischen dem Rohvermögen (aktiviertes Vermögen) und dem passivierten Vermögen ohne Eigenkapitalpositionen ergeben. Bei beiden Ermittlungswegen ist festzustellen, welche Bilanzpositionen zum aktivierten oder passivierten Vermögen bzw. zum Eigenkapital (Betriebsvermögen) gehören.
Rz. 17
Die Zugehörigkeit zu einer der beiden Gruppen ist im Normalfall eindeutig und zweifelsfrei. So gehören alle aktivierten Wirtschaftsgüter einschließlich der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und der besonderen aktivischen Abgrenzung nach § 5 Abs. 4 S. 2 EStG (Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorratsvermögen; Umsatzsteuer auf Anzahlungen) zum Rohvermögen, also nicht zum Eigenkapital bzw. Betriebsvermögen. Auf der Passivseite gehören entsprechend die Verbindlichkeiten, Rückstellungen und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu den Schuldpositionen.
Die steuerfreien Rücklagen, die erst bei Auflösung zu versteuern sind (Sonderposten mit Rücklageanteil), sind steuerlich in voller Höhe wie Schuldposten zu behandeln, also nicht wie Eigenkapital, obwohl sie einen Eigenkapitalanteil enthalten.
Rz. 18
Zum Eigenkapital (Betriebsvermögen) gehören dagegen das Nennkapital (gezeichnete Kapital), Kapital- und Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag, Jahresüberschuss und -fehlbetrag sowie auf der Aktivseite der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag. Ebenfalls zum Eigenkapital gehören die besonderen steuerlichen Ausgleichsposten, soweit sie kapitalkorrigierenden, nicht werterhöhenden Charakter haben. Kapitalkorrigierende Ausgleichsposten haben als aktive Ausgleichsposten kapitalreduzierenden, als passive Ausgleichsposten kapitalerhöhenden Charakter (vgl. zu organschaftlichen Ausgleichsposten § 14 Rz. 181a).
2.3.2 Das Eigenkapital als Unterschiedsbetrag zwischen Rohvermögen und Schuldposten
Rz. 19
Im Einzelnen ergibt sich damit das folgende Schema zur Ermittlung des Eigenkapitals, wenn das Eigenkapital als Unterschiedsbetrag zwischen Reinvermögen und Schuldposten ermittelt wird.
Zu dem auf der Aktivseite der Steuerbilanz ausgewiesenen Vermögen gehören
- die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter,
- die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten,
- die aktiven steuerlichen Ausgleichsposten, soweit sie werterhöhenden und nicht nur kapitalkorrigierenden Charakter haben; als Ausgleichsposten mit werterhöhendem Charakter gelten auch die bei einem Organträger auszuweisenden Ausgleichsposten nach Abschn. 59 Abs. 1 KStR.
Nicht zu dem auf der Aktivseite der Steuerbilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen gehören
- ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag,
- aktive steuerliche Ausgleichsposten mit kapitalkorrigierendem Charakter.
Rz. 20
Zu den auf der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen gehören
- die Schulden,
- die Rückstellungen,
- die passiven Rechnungsabgrenzungsposten,
- die auf der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiesenen Posten, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind (Sonderposten mit Rücklagenanteil), insbesondere die Rücklage für Ersatzbeschaffung gem. Abschn. 35 EStR, die Reinvestitionsrücklage gem. § 6b EStG und andere steuerfreie Rücklagen.
Nicht zu den Schuldposten gehören insbesondere
- das gezeichnete Kapital (Nennkapital),
- die Kapitalrücklage,
- die Gewinnrücklagen (einschließlich gesetzlicher Rücklage),
- der Gewinn- oder Verlustvortrag,
- der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag,
- die passiven steuerlichen Ausgleichsposten mit rücklageähnlichem Charakter.
2.3.3 Das Eigenkapital als Ableitung aus den Einzelposten des Eigenkapitals
Rz. 21
Das Eigenkapital lässt sich auch aus den Posten der Steuerbilanz ableiten, die Eigenkapital sind oder als solches gelten. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Rz. 19 und 20 errechnet sich das Eigenkapital hiernach wie folgt:
Eigenkapital = |
gezeichnetes Kapital (Nennkapital) |
Zuzüglich: |
Kapitalrücklage |
|
Gewinnrücklagen |
|
Gewinnvortrag |
|
Jahresüberschuss |
|
passive steuerliche Ausgleichsposten mit Rücklagecharakter |
Abzüglich: |
Verlustvortrag |
|
Jahresfehlbetrag |
|
nicht durch Eigenkapital gedeckter aktivischer Fehlbetrag |
|
kapitalkorrigierende aktive steuerliche Ausgleichsposten |