Rz. 32

Genussrechte können handels- und steuerrechtlich reine Gläubigerrechte sein, aber auch den Charakter von Quasi-Eigenkapital haben (vgl. Bordt, HdJ, Abt. III/1, Rdn. 235ff.; zur steuerlichen Behandlung vgl. § 8 Rz. 122). Steuerlich werden Ausschüttungen auf Genussrechte als Gewinnausschüttungen behandelt, wenn mit dem ­Genussrecht die Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist (beteiligungsähnliche Genussrechte, vgl. § 8 Rz. 125). Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Genussrechtskapital als Eigenkapital in der Gliederungsrechnung zu behandeln, und zwar auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung in § 8 Abs. 3 unabhängig davon, wie das Genussrechtskapital handelsrechtlich zu bilanzieren ist. Handelsrechtlich kann die Behandlung als Eigenkapital von weiteren Voraussetzungen abhängig sein, z. B. dem Rangrücktritt hinter das Fremdkapital; steuerlich ist dies nicht Voraussetzung. Die Behandlung in der Gliederungsrechnung kann daher vom Ausweis in der Handelsbilanz abweichen. Genussrechtskapital gehört zu dem verwendbaren Eigenkapital und ist in das EK 04 einzustellen (vgl. Rz. 59).

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