Rz. 9c

Die Gliederungsrechnung stellt eine von der Gewinnermittlung zu unterscheidende Sonderrechnung dar, deren Zweck darin besteht, die Grundlage für das Herstellen der Ausschüttungsbelastung abzugeben[1]. Die Gliederungsrechnung schlägt sich also nicht im Buchführungswerk der zur Gliederung verpflichteten Körperschaft nieder; sie berührt weder die Gewinn- und Verlustrechnung, noch die Handels- und Steuerbilanz. Sie hat also keine materielle, sondern nur formelle Bedeutung in dem Sinn, daß sie das Eigenkapital (und damit Gewinn und Verlust der Körperschaft) nicht beeinflußt, sondern das vorhandene Eigenkapital nur nach bestimmten Kriterien einteilt und gliedert.

Obwohl die Gliederung kein Bestandteil der Buchführung ist, beruht sie letztlich auf dem Buchführungswerk, weil das verwendbare Eigenkapital im Sinne des § 29 aus dem Betriebsvermögen der Steuerbilanz abzuleiten ist. Die Summe der Teilbeträge des § 30 muß somit mit der Summe der in der Steuerbilanz ausgewiesenen Rücklagen, Gewinnvorträge und Gewinne, vermindert um die Summe der in der Steuerbilanz ausgewiesenen Verlustvorträge und Verluste, übereinstimmen[2]. Dementsprechend stimmen die Zugänge mit den Vermögensmehrungen der Steuerbilanz (Steuerbilanzgewinne, nicht zu Nennkapital führende Gesellschaftereinlagen), die Abgänge mit den Vermögensminderungen der Steuerbilanz (Steuerbilanzverluste, Ausschüttungen, sonstige Leistungen) überein.

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