Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1.1 Begriff
Rz. 65
Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind die Zugänge zu den belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals aus den Einkommensteilen abzuleiten, die der Körperschaft ungemildert oder ermäßigt unterliegen. Ab Vz 1994 ist das ermäßigt besteuerte Eigenkapital mit 30 % belastet; neben den mit diesem Prozentsatz belasteten Einkommensteilen werden in diesen Teilbetrag auch mit 30 % pauschal besteuerte Kapitalerträge erfaßt, die nicht zum Einkommen gehören. Das Gesetz unterstellt also, daß das (einheitliche) Einkommen in mehrere Einkommensteile unterteilt ist, die jeweils einer unterschiedlichen Steuerbelastung unterliegen.
Rz. 66
Mehrere Einkommensteile entstehen immer, wenn das Einkommen nicht mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert wird, sondern wenn verschiedene Teile des Einkommens einer inländischen Steuerbelastung in unterschiedlicher Höhe unterliegen. Das ist der Fall,
- wenn das Einkommen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegt; es entstehen so viele Einkommensteile, wie unterschiedliche Steuersätze angewendet werden (vgl. § 23 Rz. 22),
- wenn das Einkommen ausländische Einkünfte mit Steueranrechnung enthält; die anzurechnende ausländische Steuer führt zu einer Verminderung der inländischen Tarifbelastung. Es entsteht neben den inländischen Einkommensteilen eine der Zahl der ausländischen Staaten entsprechende Zahl von ausländischen Einkommensteilen.
Rz. 67
Der Begriff des Einkommensteils deckt sich mit dem Begriff des Einkommens, wenn das Einkommen nur einem Steuersatz unterliegt und keine Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Besteht das Einkommen aus mit je 40 % zu versteuernden inländischen und ausländischen Einkünften ohne Steueranrechnung, liegen ebenfalls zwei Einkommensteile vor. Für die Ermittlung der Einkommensteile ist die richtige Zuordnung der Abzüge bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens außerordentlich wichtig (vgl. Rz. 69ff.).
Rz. 68
Eine Besonderheit stellen die Zinserträge dar, die gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG dem 30prozentigen Kuponsteuerabzug unterliegen. Für diese Zinsen ist die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug abgegolten (§ 50 Rz. 19ff.). Sie werden deshalb bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell gekürzt. Aus diesen Zinserträgen entsteht daher ein Einkommensteil, der im steuerpflichtigen Einkommen nicht enthalten ist. Es handelt es sich um eine mit 30 % belastete Vermögensmehrung, die nicht zum Einkommen gehört und unmittelbar in das EK 30 einzustellen ist.
5.1.2 Ermittlung
5.1.2.1 Das Einkommen unterliegt unterschiedlichen Steuersätzen
Rz. 69
Unterliegt das Einkommen unterschiedlichen Steuersätzen, fällt aber keine anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer an, sind zunächst die unterschiedlich zu besteuernden Einkünfte zu ermitteln. Die Addition dieser Beträge ergibt die Summe der Einkünfte.
Rz. 70
Aus der Summe der Einkünfte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte und danach das Einkommen zu entwickeln. Dabei können bei Anrechnungskörperschaften folgende Abzüge anfallen:
Alle Abzüge sind in sinngemäßer Anwendung von BFH v. 25.6.1959 (IV 617/56 U, BStBl III 1959, 404) vorrangig von den dem höchsten Steuersatz unterliegenden Einkünften vorzunehmen. Übersteigen die Abzüge die dem höchsten Steuersatz unterliegenden Einkünfte, ist der übersteigende Teil von den niedriger besteuerten Einkünften abzuziehen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Belastung abnimmt.
Rz. 71
Eine Besonderheit stellen in diesem Zusammenhang die Zinserträge dar, die gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug von 30 % unterliegen. Durch diesen Abzug ist die Körperschaftsteuer gem. § 50 Abs. 1 Nr. 3 abgegolten. Die Zinserträge werden deshalb bei Ermittlung des Einkommens außerbilanziell gekürzt. Eine anteilige Kürzung von Abzugsbeträgen bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens kommt deshalb bei diesem Einkommensteil nicht in Betracht.
5.1.2.2 Im Einkommen sind ausländische Einkünfte mit anrechenbarer ausländischer Steuer enthalten
Rz. 72
Erzielt die Kapitalgesellschaft inländische und ausländische Einkünfte mit anrechenbaren ausländischen Steuern, sind zunächst die inländischen und nach den Grundsätzen der sogenannten "per-country-limitation" die Einkünfte eines jeden ausländischen Staates zu ermitteln, in dem Einkünfte bezogen worden sind (vgl. § 26 Rz. 21). Auch für die Abzugsbeträge von der Summe der Einkünfte gilt schon für Zwecke der Steuerfestsetzung das durch BFH v. 25.6.1959 (IV 617/56 U, BStBl III 1959, 404) begründete "Meistbegünstigungsprinzip", wonach di...