Prof. Dr. Gerrit Frotscher
5.1.2.1 Das Einkommen unterliegt unterschiedlichen Steuersätzen
Rz. 69
Unterliegt das Einkommen unterschiedlichen Steuersätzen, fällt aber keine anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer an, sind zunächst die unterschiedlich zu besteuernden Einkünfte zu ermitteln. Die Addition dieser Beträge ergibt die Summe der Einkünfte.
Rz. 70
Aus der Summe der Einkünfte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte und danach das Einkommen zu entwickeln. Dabei können bei Anrechnungskörperschaften folgende Abzüge anfallen:
Alle Abzüge sind in sinngemäßer Anwendung von BFH v. 25.6.1959 (IV 617/56 U, BStBl III 1959, 404) vorrangig von den dem höchsten Steuersatz unterliegenden Einkünften vorzunehmen. Übersteigen die Abzüge die dem höchsten Steuersatz unterliegenden Einkünfte, ist der übersteigende Teil von den niedriger besteuerten Einkünften abzuziehen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Belastung abnimmt.
Rz. 71
Eine Besonderheit stellen in diesem Zusammenhang die Zinserträge dar, die gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5, § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug von 30 % unterliegen. Durch diesen Abzug ist die Körperschaftsteuer gem. § 50 Abs. 1 Nr. 3 abgegolten. Die Zinserträge werden deshalb bei Ermittlung des Einkommens außerbilanziell gekürzt. Eine anteilige Kürzung von Abzugsbeträgen bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens kommt deshalb bei diesem Einkommensteil nicht in Betracht.
5.1.2.2 Im Einkommen sind ausländische Einkünfte mit anrechenbarer ausländischer Steuer enthalten
Rz. 72
Erzielt die Kapitalgesellschaft inländische und ausländische Einkünfte mit anrechenbaren ausländischen Steuern, sind zunächst die inländischen und nach den Grundsätzen der sogenannten "per-country-limitation" die Einkünfte eines jeden ausländischen Staates zu ermitteln, in dem Einkünfte bezogen worden sind (vgl. § 26 Rz. 21). Auch für die Abzugsbeträge von der Summe der Einkünfte gilt schon für Zwecke der Steuerfestsetzung das durch BFH v. 25.6.1959 (IV 617/56 U, BStBl III 1959, 404) begründete "Meistbegünstigungsprinzip", wonach diese Abzugsbeträge vorrangig den dem höchsten Steuersatz unterliegenden Einkünften zuzuordnen sind, falls ausländische Einkünfte mit Steueranrechnung erzielt werden, vorrangig den Einkünften ohne Steueranrechnung.
Rz. 73
Für die Ermittlung der Zugänge zum verwendbaren Eigenkapital sind abzugsfähige Verluste in erster Linie von demjenigen Einkommensteil abzuziehen, der mit der Tarifbelastung belastet ist; der dadurch steuerfrei gestellte Einkommensteil ist gemäß Rz. 127 in das EK 02 einzustellen. Reichen diese Einkommensteile für den Verlustausgleich oder -abzug nicht aus, sind die Verluste im zweiten Schritt von dem steuerpflichtigen ausländischen Einkommensteil abzuziehen, der der Anrechnung ausländischer Steuern unterliegt. Es wird daher der dem Splitting unterliegende Betrag gemindert. Der dadurch entstehende steuerfreie Einkommensteil ist ebenfalls in das EK 02 einzustellen. Abziehbare inländische Verluste sind dagegen keinesfalls von den steuerfreien ausländischen Einkünften abzuziehen; statt dessen ist der Verlust als Negativbetrag in das EK 02 einzustellen und zurück- oder vorzutragen.
Rz. 74
Der Abzugsbetrag gem. § 2a Abs. 3 EStG bzw. § 2 Abs. 1 AIG und der Spendenabzug gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vorrangig den dem höchsten Steuersatz unterliegenden inländischen und ausländischen Einkünften ohne Steueranrechnung zuzuordnen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einkünfte zueinander stehen.
Falls beide Einkommensteile auf 0 DM gestellt werden, ist ein etwaiger Abzugsüberhang von den dem höchsten Steuersatz unterliegenden ausländischen Einkünften mit Steueranrechnung abzuziehen, falls Einkünfte aus mehreren Staaten bezogen werden, jeweils in dem Verhältnis, in dem diese Einkünfte zueinander stehen. Verbleibt auch hiernach noch ein Abzugsübergang, ist dieser in folgender Reihenfolge zuzuordnen:
- den bis Vz 1993 mit 25 % besteuerten ausländischen Schiffahrtseinkünften,
- danach den mit 25 % pauschaliert besteuerten ausländischen Einkünften,
- den ab Vz 1994 (bis Vz 1998) mit 22,5 % besteuerten ausländischen Schiffahrtseinkünften,
- danach den dem Quasi-Schachtelprivileg gem. § 26 Abs. 3 unterliegenden ausländischen Einkünften (vgl. § 26 Rz. 102ff.).
Rz. 75
einstweilen frei
Rz. 76
Die gem. § 34c Abs. 2, 3 EStG abziehbaren ausländischen Steuern sind vorrangig von den ihnen unterliegenden ausländischen Einkünften abzuziehen. Dieser Grundgedanke ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Nr. 3, denn trotz des Abzugs bei der Ermittlung der Einkünfte kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich im Grundsatz um nichtabziehbare Steuern im Sinn des § 10 Nr. 2 hand...