Prof. Dr. Gerrit Frotscher
6.1.1 Abkommensbefreite ausländische Einkünfte
Rz. 106
Die wichtigste Quelle für die Bildung des EK 01 sind ausländische Einkünfte, die aufgrund eines DBA in der Bundesrepublik von der Körperschaftsteuer freigestellt sind (abkommensbefreite Einkünfte). Zu den abkommensbefreiten Einkünften gehören insbesondere Einkünfte aus Betriebsstätten und unbeweglichem Vermögen in einem DBA-Land und Einkünfte aus Schachtelbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem DBA-Land.
Rz. 107
Positive abkommensbefreite Einkünfte werden im Zuge der Ermittlung des Einkommens zuerst umgerechnet in einen Einkommensteil. Dazu werden die auf sie entfallenden ausländischen Steuern, die der deutschen Körperschaftsteuer entsprechen, hinzugerechnet; die ausländischen Steuern werden auf dieser Stufe der Einkommensermittlung als nichtabzugsfähige Ausgaben entsprechend § 10 Nr. 2 behandelt. In einem zweiten Schritt wird dann dieser ausländische Einkommensteil (ausländische Einkünfte zuzüglich ausländische Steuern) bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell gekürzt, und zwar gleichgültig, ob das Einkommen positiv oder negativ ist oder durch die Kürzung erst negativ wird.
Positive ausländische Einkünfte sind damit im Bilanzgewinn und im Betriebsvermögen enthalten, im Einkommen dagegen nicht. Dieser ausländische Einkommensteil ist stets dem EK 01 zuzuweisen, und zwar mit dem Betrag, mit dem sie bei der Einkommensermittlung außerbilanziell gekürzt worden sind.
Bei der Einstellung des ausländischen Einkommensteils ist jedoch zu berücksichtigen, daß in den außerbilanziell gekürzten, dem EK 01 zugewiesenen ausländischen Einkommensteilen ausländische Steuern enthalten sind. Diese ausländischen Steuern sind bei Ermittlung des Einkommens zwar zunächst hinzugerechnet, aber tatsächlich im verwendbaren Eigenkapital nicht mehr enthalten, da sie das Vermögen gemindert haben. Bei der Ermittlung des verwendbaren Eigenkapitals müssen daher diese ausländischen Steuern abgezogen werden, und zwar mit dem Betrag, mit dem sie bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet worden sind. Der Abzug erfolgt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 bei den der ausländischen Steuer unterliegenden Einkünften, bei abkommensbefreiten Einkünften mithin beim EK 01. Der Nettozugang im EK 01 entspricht somit dem Unterschiedsbetrag zwischen positiven abkommensbefreiten Einkünften einschließlich ausländischer KSt (ausländischer Einkommensteil) einerseits und den auf sie entfallenden ausländischen Steuern andererseits.
Beispiele:
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1 |
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2 |
Jahresüberschuß |
110.000 |
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10.000 |
inländische KSt |
+ 40.000 |
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0 |
ausländische KSt (DBA-Land) |
+ 30.000 |
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+ 30.000 |
Summe |
180.000 |
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40.000 |
Einkünfte aus DBA-Betriebsstätte |
./. 80.000 |
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./. 80.000 |
Einkommen |
100.000 |
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./. 40.000 |
Der Zugang zum EK 01 beträgt in beiden |
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Beispielen |
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80.000 DBA-Eink. ./. 30.000 ausl. Steuer |
50.000 |
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50.000 |
Daneben entsteht ein EK 40 |
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100.000 ./. 40.000 |
60.000 |
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EK 02 gem. § 33 Abs. 1 |
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./. 40.000 |
Summe der Zuführungen = Jahresüberschuß |
110.000 |
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10.000 |
Rz. 108
Negative abkommensbefreite Einkünfte sind bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns außerbilanziell hinzuzurechnen. Wird ein Antrag nach § 2a Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 1 AIG nicht gestellt, wird positives Einkommen und damit der Zugang zu den belasteten Teilbeträgen erhöht. Ist das Einkommen bereits ohne die ausländischen Verluste negativ, wird dieses negative Einkommen durch die Hinzurechnung der ausländischen Verluste in seinem Negativbetrag und damit auch der verlustbedingte Abgang gem. § 33 Abs. 1 im EK 02 verringert.
Die negativen Einkünfte haben das Einkommen infolge der Hinzurechnung nicht vermindert; sie haben aber das Eigenkapital vermindert und sind daher auch aus dem verwendbaren Eigenkapital auszuscheiden. Als abkommensbefreite negative ausländische Einkünfte sind sie bei der Entwicklung des EK 01 abzuziehen. Als Ergebnis wird ein positiver inländischer Eigenkapitalteil in das belastete Eigenkapital eingestellt, ein negativer inländischer Eigenkapitalteil vom EK 02 abgezogen. Der ausländische Verlust wird in beiden Fällen als Negativbetrag in das EK 01 eingestellt.
Beispiele:
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1 |
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2 |
Jahresüberschuß (-fehlbetrag) |
50.000 |
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./. 30.000 |
inländische KSt |
+ 40.000 |
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0 |
Verlust DBA-Betriebsstätte |
+ 10.000 |
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+ 10.000 |
Einkommen |
100.000 |
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./. 20.000 |
Die Veränderung des EK 01 beträgt |
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in beiden Beispielen |
./. 10.000 |
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./. 10.000 |
Daneben entsteht ein EK 40 |
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100.000 ./. 40.000 |
+ 60.000 |
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EK 02 gem. § 33 Abs. 1 |
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./. 20.000 |
Summe der Zuführungen |
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= Jahresüberschuß (-fehlbetrag) |
50.000 |
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./. 30.000 |
Ein durch negative ausländische Einkünfte und ausländische Steuern entstandener Negativbetrag im EK 01 kann nur durch positive ausländische Einkünfte der Folgezeit ausgeglichen werden.
Rz. 109
Wird in den Fällen negativer abkommensbefreiter Einkünfte ein Antrag gem. § 2a Abs. 3 S. 1 EStG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG gestellt (nur möglich bis Vz 1998), sind die bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns außerbilanziell hinzugerechneten negativen ausländischen Einkünfte bei Ermittlung des Gesamtb...