Rz. 122

Dem Teilbetrag im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 werden sonstige, d. h. nicht aus ausländischen Einkünften herrührende, nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Vermögensmehrungen zugeordnet, die nicht unter Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 fallen. Während das EK 01 (steuerfreie Auslandseinkünfte), das EK 03 (Altrücklagen) und das EK 04 (nicht in Nennkapital gebundene Einlagen der Anteilseigner nach dem Systemwechsel) positiv definiert sind, ist das EK 02 negativ gegen die anderen Teilbeträge abgegrenzt. Im EK 02 werden alle nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkünfte und Vermögensmehrungen erfaßt, die nicht einem anderen Teilbetrag im Sinne des Abs. 2 zugeordnet werden können. Dabei muß es sich aber tatsächlich um Vermögensmehrungen oder Vermögensminderungen handeln; ob das der Fall ist, richtet sich nach steuerbilanzrechtlichen Grundsätzen. Es muß in der Steuerbilanz also eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Vermögensmehrung oder -minderung ausgewiesen werden. Hierin liegt auch eine Abgrenzung zur Behandlung von Dividenden bei der empfangenden Körperschaft, die die ausschüttende Körperschaft aus dem EK 04 finanziert hat. Soweit diese Ausschüttungen bei der empfangenden Körperschaft vom Beteiligungsansatz abzusetzen sind (vgl. § 40 Rz. 10), liegt steuerbilanziell keine Vermögensmehrung vor, sondern nur eine Vermögensumschichtung (Erhöhung des Geldkontos, Verminderung des Beteiligungskontos); die Ausschüttung kann also nicht als steuerfreie Einnahme in das EK 02 eingestellt werden[1].

Andererseits nimmt das EK 02 aber auch Anpassungen auf, die keine Vermögensänderung repräsentieren, sondern die erforderlich werden, um eine vom Gesetz nicht gedeckte Abweichung des in der Gliederungsrechnung ausgewiesenen Eigenkapitals von dem Betriebsvermögen in der Steuerbilanz zu vermeiden (vgl. hierzu und zu der Rechtfertigung dieser Anpassungsdifferenzen Rz. 141).

Das EK 02 nimmt daher steuerfreie Vermögensmehrungen und -minderungen sowie Anpassungsdifferenzen auf. Es ist deshalb hinsichtlich der Zuflüsse, aus denen es gespeist wird, vielschichtiger als die anderen unbelasteten Teilbeträge.

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