Rz. 149

Ist in der Gliederungsrechnung das verwendbare Eigenkapital unrichtig angegeben, d. h. weicht es auf Grund eines Fehlers in einer früheren Feststellung in der Summe von dem Betriebsvermögen nach der Steuerbilanz ab, ist diese Abweichung durch eine Anpassung der ersten noch offenen Gliederungsrechnung richtigzustellen. Dabei ist nicht der Teilbetrag zu erhöhen oder zu vermindern, in dem der Fehler vorgekommen ist; vielmehr ist in jedem Fall die Anpassung im EK 02 vorzunehmen. Die Gliederungsrechnung wird also nicht richtiggestellt in dem Sinne, dass dann die einzelnen Teilbeträge die richtigen Werte ausweisen; es wird lediglich die Summe der Teilbeträge an das Betriebsvermögen nach der Steuerbilanz angepasst[1]. Das gilt auch, soweit der Fehler die Eigenkapitalsphäre (EK 04) berührt; auch dann sind die erforderlichen Anpassungen im EK 02 vorzunehmen[2]. Entsprechendes gilt bei Fehlern im Bereich des EK 03. Im Ergebnis kann dadurch materielles EK 03 oder EK 04 in EK 02 eingestellt werden.

Es handelt sich also nicht um eine materielle Richtigstellung, sondern um die Einstellung von Anpassungsdifferenzen. Einer materiellen Richtigstellung steht die Bestandskraft des Feststellungsbescheides nach § 47 im Wege.

Entspricht die Summe der Teilbeträge dem Betriebsvermögen nach der Steuerbilanz, sind aber einzelne Beträge in den falschen Teilbetrag eingeordnet worden, ist eine Anpassung nicht möglich, weil keine Abweichung zu der Steuerbilanz besteht. Die Gliederungsrechnung, in der der Fehler vorgekommen ist, ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nach der AO gegeben sind; ist das nicht der Fall, kann der Fehler nicht richtiggestellt werden[3].

[1] Vgl. BFH v. 23.10.1991, I R 97/89, BStBl II 1992, 154; Abschn. 83 Abs. 2 Nr. 4 KStR.
[3] Vgl. BFH, a.a. O.; Abschn. 82 Abs. 2 S. 3 KStR; § 47 Rz. 15; Wassermeyer, DB 1992, 108.

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