Prof. Dr. Gerrit Frotscher
6.1 Allgemeines
Rz. 59
Bei bestimmten Ausgaben, die bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbar sind, besteht ein enger ursächlicher Zusammenhang mit bestimmten Einkünften (Einnahmen), der es sachlich geboten erscheinen lässt, besondere Zuordnungskriterien herzustellen, weil die Zuordnung nach § 31 zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen führen würde. Solche besonderen Zuordnungskriterien stellt Abschn. 85 Abs. 3 KStR auf.
6.2 Ausgaben im Sinne des § 3c EStG
Rz. 60
Ausgaben, deren Abzug wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen des § 3c EStG ausgeschlossen ist, sind entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang bei der Ermittlung des EK 02 abzuziehen und binden damit keine Körperschaftsteuer. Diese Behandlung erscheint sachgerecht, weil es sich im Grunde genommen bei diesen Ausgaben um Aufwendungen handelt, die die steuerfreien Einkünfte vermindert haben.
6.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Einlage
Rz. 61
Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Gesellschaftereinlage stehen, sind abziehbare Betriebsausgaben. Sie mindern damit das Einkommen und den Zugang zu belasteten Teilbeträgen. Das gilt nach Streichung des § 9 Nr. 1 auch für Kosten der Ausgabe von Anteilen, die ein anläßlich der Ausgabe erhobenes Ausgabeaufgeld nicht übersteigen. Diese Aufwendungen sind daher abzugsfähige Ausgaben und vermindern den Zugang zu den belasteten Teilbeträgen.
6.4 Ausgaben im Zusammenhang mit kuponsteuerpflichtigen Kapitalerträgen
Rz. 62
Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG stehen, die einer Kapitalertragsteuer von 30 % unterlegen haben und bei der Veranlagung nicht erfasst werden, sind bei der Ermittlung des EK 30 abzuziehen.