Prof. Dr. Gerrit Frotscher
2.1.1 Allgemeines
Rz. 11
Kennzeichen der Steuersatzermäßigungen ist, dass ein vom Regelsteuersatz abweichender ermäßigter Steuersatz (30 %, 28 %, 25 %, 22,5 %; vgl. Rz. 12ff.) auf fest umgrenzte Teile des Einkommens, nur in Ausnahmefällen auf das gesamte Einkommen angewendet wird. Ist ein Einkommensteil mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, hat die Steuersatzermäßigung Vorrang vor einer etwaigen Steuerbetragsermäßigung. Ermäßigt sich die Körperschaftsteuer für einen Einkommensteil nur durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes, entstanden bis zum Vz 1983 Zugänge zum EK 30, 28 bzw. 25. Ab 1984 ist auch in diesen Fällen stets eine Aufteilung vorzunehmen.
2.1.2 Ermäßigungsgründe
Rz. 12
Einem Steuersatz von 30 % unterliegen gem. § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG Zinserträge im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist die Körperschaftsteuer stets abgegolten. Eine Einbeziehung in die Veranlagung (z. B. in Verlustfällen) ist nicht möglich (vgl. § 50 Rz. 19ff.). Aus diesem Grunde werden die kuponsteuerpflichtigen Zinserträge bei Ermittlung der Summe der Einkünfte außerbilanziell gekürzt und sind somit im zu versteuernden Einkommen nicht enthalten. Bis Vz 1993 hatte eine Aufteilung in mit der Tarifbelastung belastetes Eigenkapital und EK 36 zu erfolgen. Nach der Senkung der Ausschüttungsbelastung auf 30 % ab Vz 1994 entspricht die Belastung der Kapitalerträge des Ausschüttungssteuersatz, so dass der Einkommensteil ohne eine Aufteilung in das EK 30 einzustellen ist (wegen Besonderheiten vgl. Rz. 42).
Rz. 13
Gem. § 26 Abs. 6 i. V. m. § 34c Abs. 4 EStG unterlagen ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf Antrag einem ermäßigten Steuersatz von zuletzt 22,5 % (wegen der Voraussetzungen vgl. § 26 Rz. 136 ff.). Der ermäßigte Steuersatz ist ab Vz 1999 entfallen und durch die sog. "Tonnagesteuer" ersetzt worden (vgl. § 30 Rz. 96).
Rz. 14
Dem Steuersatz von 25 % unterliegen gem. § 26 Abs. 6 i. V. m. § 34c Abs. 5 EStG auf Antrag bestimmte pauschaliert zu besteuernde ausländische Einkünfte (vgl. § 26 Rz. l).
Rz. 15
Bei nach § 5 Abs. 1 (ohne Nr. 9) steuerbefreiten Körperschaften wird die Kapitalertragsteuer von 25 % bei Ausschüttungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 44c Abs. 2 EStG zur Hälfte erstattet. Es entsteht daher ein Einkommensteil, der mit 12,5 % belastet ist. Bei Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 von der Körperschaftsteuer befreit sind (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften), wird die Kapitalertragsteuer nach § 44c Abs. 1 EStG in voller Höhe erstattet; es entsteht also ein unbelasteter Einkommensteil.
Rz. 16
Nach § 4 der Wasserkraftwerksverordnung ermäßigt sich die Körperschaftsteuer auf den Gewinn aus Wasserkraftwerken um die Hälfte. Es entsteht also ein Einkommensteil, der ab Vz 1999 mit 20 % belastet ist.