Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.1 Aufteilung in EK 30 und EK 02 (EK 01)
Rz. 23
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 ist ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag (EK 30) und in einen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag (EK 0) aufzuteilen. Aus der Aufteilung entsteht:
- EK 30 und EK 02, wenn der aufzuteilende Betrag aus einem inländischen Einkommensteil hervorgeht, der infolge der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung mit einer Körperschaftsteuer von weniger als 30 % belastet ist;
- EK 30 und EK 01, wenn der aufzuteilende Betrag aus einem ausländischen Einkommensteil hervorgeht.
Dabei bestehen folgende Möglichkeiten:
- Es handelt sich um einen ausländischen Einkommensteil, der gem. § 26 Abs. 6 Satz 4 KStG mit 22,5 % (Schifffahrtseinkünfte von 1994 bis 1998) oder gem. § 34c Abs. 5 EStG mit 25 % zu versteuern ist (vgl. Rz. 45, 47).
- Es handelt sich um einen mit der Tarifbelastung zu besteuernden ausländischen Einkommensteil mit Steueranrechnung gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG, bei dem der Nettozufluss im Inland infolge der Anrechnung ausländischer Steuern — ggf. zusätzlich durch Inanspruchnahme einer anderen Steuerbetragsermäßigung — mit weniger als 30 % inländischer Körperschaftsteuer belastet ist (vgl. Rz. 54).
- Es handelt sich um einen mit der Tarifbelastung zu besteuernden inländischen Einkommensteil ohne anzurechnende Steuer, dessen Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer infolge Inanspruchnahme einer nicht in der Anrechnung bestehenden Steuerbetragsermäßigung weniger als 30 % beträgt. Diese Fallgruppe kommt gegenwärtig nur bei der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer auf die Hälfte bei steuerbefreiten Körperschaften (vgl. Rz. 15) und bei Wasserkraftwerken (vgl. Rz. 16) vor.
3.2 Aufteilung in EK 40 und EK 30
Rz. 24
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 ist ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist als die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der Ausschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag (EK 30) und in einen ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag (EK 40) aufzuteilen.
Der aufzuteilende Betrag kann sich ergeben
- aus in- oder ausländischen Einkommensteilen ohne Steueranrechnung, bei denen die Steuerbelastung infolge Inanspruchnahme einer inländischen Steuerbetragsermäßigung mehr als 30 % beträgt; diese Fallgruppe ist gegenwärtig mangels entsprechender inländischer Steuerbetragsermäßigungen bedeutungslos.
- aus ausländischen Einkommensteilen mit Steueranrechnung gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG, bei denen der Nettozufluss im Inland infolge der Anrechnung ausländischer Steuern — ggf. durch zusätzliche Inanspruchnahme einer anderen Steuerbetragsermäßigung — mit inländischer Körperschaftsteuer von mehr als 30 % belastet ist.
3.3 Zusammentreffen mehrerer Aufteilungen
Rz. 25
Besteht das Einkommen aus mehreren unterschiedlich belasteten Einkommensteilen, sind grundsätzlich so viele Aufteilungen durchzuführen, wie unterschiedlich besteuerte Einkommensteile vorhanden sind. Besteht das Einkommen aus mit 40 % und mit 30 % zu besteuernden inländischen, aus mit 20 % bzw. 12,5 % zu besteuernden inländischen und aus mit 25 % und 22,5 % zu besteuernden ausländischen Einkommensteilen, ergeben sich folgende Aufteilungskombinationen:
- EK 40—EK 30 für den mit der Tarifbelastung von 40 % behafteten Einkommensteil, wenn die steuerliche Belastung durch Inanspruchnahme einer Steuerbetragsermäßigung mehr als 30 % beträgt;
- EK 30 für den mit 30 % zu besteuernden Einkommensteil;
- EK 30—EK 01 jeweils aus der Aufteilung für den mit 25 % und für den mit 22,5 % zu besteuernden Einkommensteil
- EK 30—EK 02 jeweils aus der Aufteilung für den mit 20 % und für den mit 12,5 % zu besteuernden Einkommensteil.
Rz. 26
Werden auch ausländische Einkünfte mit Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 26 Abs. 1 i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG erzielt, ist grundsätzlich eine der Zahl der ausländischen Staaten entsprechende Anzahl von Aufteilungen durchzuführen, und zwar jeweils nach der Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer
- entweder in EK 40—EK 30 oder
- in EK 30—EK 01.
Nach der Ermittlung der Tarifbelastung für jeden einzelnen Einkommensteil können jedoch alle Eigenkapitalteile, deren Tarifbelastung die Ausschüttungsbelastung übersteigt, zu einer Sammelaufteilung in EK 40 und EK 30, und alle Eigenkapitalteile, deren Tarifbelastung die Ausschüttungsbelastung unterschreitet, zu einer Sammelaufteilung in EK 30 und EK 01 zusammengefasst werden.