Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Vorbemerkungen
Rz. 27
Formeln für die Aufteilung enthält das KStG nicht. Wie die Aufteilung zu vollziehen ist, ist exemplarisch in der Gesetzesbegründung zu § 32 dargestellt worden. Die hier entwickelten Formeln werden als amtliche Formeln bezeichnet. In der Folgezeit sind die amtlichen Formeln z. T. erheblich vereinfacht worden. Bei Durchführung der weiteren Berechnungsbeispiele wird nur noch mit den vereinfachten Formeln gearbeitet, weil diese sich in der Zwischenzeit in der Praxis völlig durchgesetzt haben.
4.2 Aufteilung in mit der Tarifbelastung und mit der Ausschüttungsbelastung belastete Teilbeträge
Rz. 28
Die Aufteilungsformel für die Aufteilung in EK 56 und EK 36 (Vz 1977 — 1989) bei inländischer Steuerermäßigung lautet:
Zugang im EK 36 = 32 × inl. Steuerermäßigung |
Die Aufteilungsformel für die Aufteilung in EK 56 und EK 36 (Vz 1977 — 1989) bei ausländischer Steuerermäßigung lautet:
Zugang im EK 36 = 1,408 × ausländische KSt |
Trifft die Anrechnung ausländischer Steuern mit anderen Steuerbetragsermäßigungen zusammen, setzt sich die Formel aus den Elementen der beiden Einzelformeln zusammen. Hieraus ergibt sich, dass der Zugang zum EK 36 wie folgt zu ermitteln ist:
Zugang im EK 36 = 3,2 × inl. Steuerermäßigung + 1,408 × ausl. KSt |
Eine Formel für die Ermittlung des EK 56 gibt es nicht. Der Zugang im EK 56 ist in allen Fällen der Aufteilung in EK 56 und EK 36 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem aufzuteilenden Betrag einerseits und dem formelmäßig berechneten Zugang im EK 36 andererseits zu ermitteln.
Rz. 29
Die Formel für die Aufteilung in EK 50 und EK 36 (Vz 1990 bis Vz 1993) für inländische Steuervergünstigungen lautet:
Zugang im EK 36 = 32/7 × inl. Steuerermäßigung |
Besteht die Ermäßigung nur in der (effektiven) Anrechnung ausländischer Steuern, berechnet sich der Zugang zum EK 36 nach folgender Formel:
Zugang im EK 36 = 16/7 × ausländischer KSt |
Trifft die Anrechnung ausländischer Steuern mit anderen Steuerbetragsermäßigungen zusammen, liegt eine Kombination von "Nicht-Anrechnungsfällen" mit "Nur-Anrechnungsfällen" vor. Entsprechend muss sich die Formel für die Ermittlung des Zugangs zum EK 36 aus den Elementen der beiden Einzelformeln zusammensetzen. Hieraus ergibt sich, dass der Zugang zum EK 36 wie folgt zu ermitteln ist:
Zugang im EK 36 = 32/7 × inl. Steuerermäßigung + 16/7 × ausl. KSt |
Eine Formel für die Ermittlung des EK 50 gibt es nicht. Der Zugang zum EK 50 ist in allen Fällen der Aufteilung in EK 50 und EK 36 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem aufzuteilenden Betrag einerseits und dem formelmäßig berechneten Zugang im EK 36 andererseits zu ermitteln.
Rz. 30
Fälle, in denen die Steuerermäßigung nicht in der Anrechnung ausländischer Steuern besteht, existieren ab Vz 1994 nicht. Die folgenden Ausführungen gelten daher für den Fall, dass solche Steuerermäßigungen wieder eingeführt werden.
Bei der Aufteilung in EK 45 und EK 30 (Vz 1994 bis Vz 1998) bei inländischer Steuerermäßigung wird zuerst das EK 30 ermittelt. Die Aufteilung geschieht nach folgender Formel, die auch für die Aufteilung bei fiktiver Anrechnung ausländischer Steuern eingesetzt werden kann:
Zugang im EK 30 = 14/3 × inl. Steuerermäßigung |
Besteht die Ermäßigung nur in der (effektiven) Anrechnung ausländischer Steuern, berechnet sich der Zugang zum EK 30 nach folgender Formel:
Zugang im EK 30 = 77/30 × ausländischer Steuer |
Trifft die Anrechnung ausländischer Steuern mit anderen Steuerbetragsermäßigungen zusammen, liegt eine Kombination von "Nicht-Anrechnungsfällen" mit "Nur- Anrechnungsfällen" vor. Entsprechend muss sich die Formel für die Ermittlung des Zugangs zum EK 30 aus den Elementen der beiden Einzelformeln zusammensetzen. Hieraus ergibt sich, dass der Zugang zum EK 30 wie folgt zu ermitteln ist:
Zugang im EK 30 = 14/3 × inl. Steuerermäßigung + 77/30 × ausl. KSt |
Eine Formel für die Ermittlung des EK 45 gibt es nicht. Der Zugang zum EK 45 ist in allen Fällen der Aufteilung in EK 45 und EK 30 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem aufzuteilenden Betrag einerseits und dem formelmäßig berechneten Zugang im EK 30 andererseits zu ermitteln.
Rz. 31
Bei der Aufteilung in EK 40 und EK 30 (ab Vz 1999) bei inländischer Steuerermäßigung wird zuerst das EK 30 ermittelt. Die Aufteilung geschieht nach folgender Formel, die auch für die Aufteilung bei fiktiver Anrechnung ausländischer Steuern eingesetzt werden kann:
Zugang im EK 30 = 7 × inl. Steuerermäßigung |
Besteht die Ermäßigung nur in der (effektiven) Anrechnung ausländischer Steuern, berechnet sich der Zugang zum EK 30 nach folgender Formel:
Zugang im EK 30 = 42/10 × ausländischer Steuer |
Trifft die Anrechnung ausländischer Steuern mit anderen Steuerbetragsermäßigungen zusammen, liegt eine Kombination von "Nicht-Anrechnungsfällen" mit "Nur-Anrechnungsfällen" vor. Entsprechend muss sich die Formel für die Ermittlung des Zugangs zum EK 30 aus den Elementen der beiden Einzelformeln zusammensetzen. Hieraus ergibt sich, dass der Zugang zum EK 30 wie folgt zu ermitteln ist:
Zugang im EK 30 = 7 × inl. Steuerermäßigung + 42/10 × ausl. KSt |
Eine Formel für die Ermitt...