Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.3.1 Regelung des Verlustrücktrags in § 10d EStG
Rz. 10
Durch Gesetz vom 20.4.1976 wurde der einjährige Verlustrücktrag in § 10d EStG eingeführt; erstmals anzuwenden war diese Vorschrift auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1975. Verluste wurden somit erstmals auf das Jahr 1974 zurückgetragen. Der Höhe nach beschränkt war dieser Verlustrücktrag auf 5 Mio. DM.
Durch Gesetz vom 22.12.1981 ist der Verlustrücktrag des § 10d EStG auf die zwei dem Verlustjahr vorangehenden Veranlagungszeiträume (Rücktragsjahre) ausgedehnt worden. Erstmals anzuwenden ist diese Vorschrift auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1982. Erstmals waren daher die Verluste des Veranlagungszeitraums 1982 auf die Veranlagungszeiträume 1980 und 1981 zurückzutragen.
Der Verlustrücktrag war seit seiner Einführung im Veranlagungszeitraum 1975 zwingend, d. h. dem Steuerpflichtigen stand kein Wahlrecht zu, ob und in welchem Umfang er von dem Verlustrücktrag Gebrauch machen wollte. Der Verlustrücktrag war von Amts wegen im maximal zulässigen Umfang zu berücksichtigen.
Da der Verlustrücktrag im Anrechnungsverfahren bei Zusammentreffen mit Ausschüttungen für das Rücktragsjahr zu Schwierigkeiten führen kann, wurde durch das Standortsicherungsgesetz v. 13.9.1993 in § 10d EStG ein Wahlrecht eingeführt, ob und in welcher Höhe ein Verlustrücktrag geltend gemacht wird (vgl. hierzu Rz. 23, zur Behandlung in der Gliederungsrechnung Rz. 35a).
Der Inhalt des § 10d EStG wird im folgenden nur insoweit dargestellt, als es zum Verständnis der Kommentierung und der Beispiele erforderlich ist.
Rz. 11
Nach § 10d S. 1 EStG hat für Verluste bis Vz 1993 in erster Linie ein Rücktrag auf den zweiten dem Verlustjahr vorangehenden Veranlagungszeitraum zu erfolgen; soweit der Verlust damit noch nicht verbraucht ist, ist der Verlust auf den dem Verlustjahr vorangehenden Veranlagungszeitraum zurückzutragen.
Verluste des Veranlagungszeitraums 1992 sind in erster Linie auf den Veranlagungszeitraum 1990, erst dann auf den Veranlagungszeitraum 1991 zurückzutragen.
Für Verluste ab Vz 1994 tritt insoweit ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen ein (vgl. Rz. 23).
Ohne ausdrückliche Regelung wird man annehmen können, daß der Verlust eines vorangegangenen Veranlagungszeitraums vor dem Verlust eines späteren Veranlagungszeitraums zu verrechnen ist.
In erster Linie sind Verluste des Jahres 02 auf den Veranlagungszeitraum 01 zurückzutragen; Verluste des Jahres 03 sind erst danach mit dem für 01 verbleibenden positiven Einkommen zu verrechnen; der restliche Verlust aus 03 ist dann gemäß § 10d S. 4 EStG vorzutragen, da ein Verlustrücktrag nach 02 nicht in Betracht kommt (in 02 war nach dem Sachverhalt ein Verlust entstanden).
Rz. 12
Sowohl für den einjährigen als auch für den zweijährigen Verlustrücktrag enthält das Gesetz einen Höchstbetrag. Für Verluste des Vz 1982 beträgt er 5 Mio. DM. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10d S. 1 EStG bezieht sich diese Höchstgrenze auf das Verlustjahr, nicht auf das Rücktragsjahr. Das bedeutet, daß maximal 5 Mio. DM eines Verlustjahres auf ein oder zwei Jahre zurückgetragen werden können. In den einzelnen Rücktragsjahren können daher durch das Zusammentreffen von 2 Verlustrückträgen maximal 10 Mio. DM abgezogen werden.
Rz. 13
Für Verluste des Veranlagungszeitraums 1983 und späterer Veranlagungszeiträume ist der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag auf 10 Mio. DM erhöht worden.
Ebenso wie für den Verlustrücktrag des Jahres 1982 (vgl. Rz. 12) bezieht sich diese Höchstgrenze auf das Verlustentstehungsjahr, nicht auf das Rücktragsjahr. Das bedeutet, daß maximal 10 Mio. DM eines Verlustentstehungsjahres auf ein oder zwei Jahre zurückgetragen werden können. In den einzelnen Rücktragsjahren können daher durch Zusammentreffen von Verlustrückträgen aus zwei Verlustentstehungsjahren maximal 20 Mio. DM abgezogen werden.
Bei Zusammentreffen des Rücktrags von Verlusten aus den Veranlagungszeiträumen 1982 und 1983 können im Rücktragsjahr 1981 maximal 15 Mio. DM abgezogen werden (Zusammentreffen des Höchstbetrags von 5 Mio. DM des Verlustentstehungsjahres 1982 mit dem Höchstbetrag von 10 Mio. DM des Verlustentstehungsjahres 1983).
Andererseits können aus einem Verlustentstehungsjahr ab Veranlagungszeitraum 1983 maximal 10 Mio. DM auf 2 Rücktragsjahre zurückgetragen werden.
3.3.2 Prinzipien der Behandlung des Verlustrücktrags
3.3.2.1 Allgemeines
Rz. 14
Durch Gesetz v. 14.12.1984 wurde klargestellt, daß Abs. 2 auch für den Verlustrücktrag gilt (vgl. Rz. 2). Da durch den Verlustrücktrag im Abzugsjahr eine steuerlich nicht belastete Vermögensmehrung entsteht, ist der entsprechende Betrag in das EK 02 einzustellen. Diese Zurechnung im EK 02 ist im Folgejahr, dem Jahr, in dem der Verlust eingetreten ist (Verlustentstehungsjahr), durch einen entsprechenden Abzug auszugleichen, da nach der Bilanz die (steuerfreie) Vermögensm...