Prof. Dr. Gerrit Frotscher
1.1 Systematische Stellung der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift entspricht als Parallelvorschrift § 38. Während § 38 die Behandlung des Eigenkapitals im Falle der Verschmelzung regelt, regelt § 38a diese Fragen für die Fälle der Spaltung. Abgerundet wird die Regelung über die Behandlung des verwendbaren Eigenkapitals in Umwandlungsfällen durch § 38b, der die Auswirkungen auf die Gliederungsrechnung in Sonderfällen enthält.
§ 38a ist, ebenso wie § 38, eine besondere Vorschrift zu der allgemeinen Regelung des § 30. Während § 30 die Vorschriften über die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in den Regelfällen enthält, regelt § 38a die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in Spaltungsfällen.
1.2 Anwendungsbereich der Vorschrift
Rz. 2
§ 38a gilt, als Vorschrift für das Anrechnungsverfahren, nur für Anrechnungskörperschaften (persönlicher Regelungsbereich). Abs. 1 spricht zwar nur davon, daß eine Kapitalgesellschaft gespalten wird, nach § 43 gilt dies aber entsprechend für die Spaltung anderer Anrechnungskörperschaften. Mit der Beschränkung des Geltungsbereichs auf Anrechnungskörperschaften ist gleichzeitig gesagt, daß es sich um eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft handeln muß (vgl. § 27 Abs. 1).
Die übernehmende Gesellschaft muß ebenfalls eine Anrechnungskörperschaft sein, also eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft i.S.d. § 43. § 38a erfaßt daher nur die Vermögensübertragung im Wege der Spaltung von einer Anrechnungskörperschaft auf eine andere Anrechnungskörperschaft.
Rz. 3
Der sachliche Anwendungsbereich des § 38a beschränkt sich auf die Aufspaltung und Abspaltung i.S.d. § 123 Abs. 1, 2 UmwG. Hinsichtlich der Spaltung korrespondiert § 38a KStG mit § 15 UmwStG. Nicht erfaßt wird aus dem Regelungsbereich des § 15 UmwStG die spaltungsähnliche Vermögensübertragung i.S.d. § 174 Abs. 2 UmwG, da in diesen Fällen nicht auf beiden Seiten Anrechnungskörperschaften beteiligt sind.
Rz. 4
Ebenfalls nicht unter den Regelungsbereich des § 38a fällt die Spaltung von einer Anrechnungskörperschaft auf eine Personengesellschaft.
1.3 Rechtsentwicklung
Rz. 5
§ 38a ist, zusammen mit dem Umwandlungsteuergesetz, durch das Gesetz zur Änderung des Umwandlungsteuerrechts vom 28.10.1994 eingeführt worden. Die Vorschrift ist nach § 54 Abs. 12, ebenso wie
§§ 38, 38b, erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31.12.1994 wirksam werden (zu Schwierigkeiten der Auslegung dieses Wortlauts vgl. § 38 Rz. 5).