Rz. 1

§ 38b ist eine spezielle Vorschrift, die an § 30 Abs. 3 anknüpft. Während § 30 Abs. 3 allgemeine Regelungen für die erstmalige Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals enthält, regelt § 38b entsprechende Fragen für die Fälle der Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung. Dabei geht § 30 Abs. 3 dem § 38b vor; soweit es sich um die erstmalige Gliederung handelt, ist also § 30 Abs. 3 anzuwenden, auch wenn es sich um die erstmalige Gliederung im Rahmen einer Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensübertragung handelt. In ihrer sachlichen Aussage entsprechen sich aber beide Vorschriften; beide ordnen die Einstellung des Vermögens in das EK 04 an.

Außerdem ist § 38b eine Ergänzung zu §§ 38, 38a. Während §§ 38, 38a die Auswirkungen auf die Gliederungsrechnung bei einem Vermögensübergang von einer Anrechnungskörperschaft auf eine andere Anrechnungskörperschaft regeln, befaßt sich § 38b mit den Auswirkungen auf die Gliederungsrechnung der übernehmenden Körperschaft, wenn das Vermögen von einer Nichtanrechnungskörperschaft übergeht.

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