Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 16
Voraussetzung für die Anwendung des § 40 Nr. 3 auf seiten der ausschüttenden Körperschaft ist, dass diese eine von der Körperschaftsteuer befreite Anrechnungskörperschaft ist, die Ausschüttungen vornimmt (zum Begriff der Anrechnungskörperschaft vgl. § 43). Die Steuerbefreiung wird regelmäßig auf § 5 KStG beruhen, doch ist § 40 Nr. 3 nach seinem Wortlaut auch anwendbar, wenn die Steuerbefreiung auf einer anderen Vorschrift beruht.
In sachlicher Hinsicht erfasst § 40 Nr. 3 Gewinnausschüttungen und sonstige Leistungen.
In zeitlicher Hinsicht muss die Steuerbefreiung in demjenigen Zeitpunkt bestehen, in dem das Anrechnungsverfahren eingreift; in diesem Zeitpunkt ist die Körperschaftsteuer zu erhöhen, was nach § 40 Nr. 3 unterbleiben soll. Dieser Zeitpunkt ist der des Abflusses der Gewinnausschüttung. Andere Zeitpunkte sind dagegen ohne Bedeutung, so der Zeitpunkt der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses oder der Zeitraum, für den die Gewinnausschüttung vorgenommen wird.
Grundsätzlich ist es steuerbefreiten Körperschaften nicht verboten, Ausschüttungen vorzunehmen. Ein solches Ausschüttungsverbot kann sich aber aus besonderen Vorschriften ergeben, z. B. aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften.
In der Gliederungsrechnung ist die Ausschüttung einer steuerbefreiten Körperschaft nach den allgemeinen Regeln zu verrechnen; insbesondere ist die Ausschüttungsreihenfolge des § 28 Abs. 3 KStG einzuhalten. Die Ausschüttung kann daher aus allen Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals finanziert werden. Steuerbefreite Körperschaften können auch belastetes Eigenkapital haben, soweit die Gewinne in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallen sind oder soweit Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuer belastet sind.
Rz. 17
Auf der Seite des Ausschüttungsempfängers setzt die Anwendung des § 40 Nr. 3 voraus, dass die Ausschüttung an einen unbeschränkt Steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt. Bei Ausschüttungen an einen beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner ist § 40 Nr. 3 also nicht anwendbar. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts sagt das Gesetz dies zwar nicht ausdrücklich, doch folgt dies aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes: Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 sind ausländische juristische Personen grundsätzlich nicht von der Körperschaftsteuer befreit, die Ausschüttung an sie gelangt also nicht in einen steuerbefreiten Bereich, so dass die Anwendung des § 40 Nr. 3 insoweit nicht gerechtfertigt ist (vgl. Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, KStG, § 40 Anm. 40; a. A. Antweiler, in Arthur Andersen, KStG, § 40 Rz. 44).