Rz. 17

Die Bescheinigung muß nach Abs. 1 Nr. 3 eine Angabe über den Zahlungstag enthalten. Zahlungstag ist der Tag, an dem die Körperschaft die Leistung an den Anteilseigner erbringt, d. h. der Tag, an dem der die Kapitalertragsteuer auslösende Zufluß der Leistung bei dem Anteilseigner erfolgt (vgl. hierzu sinngemäß § 27 Rz. 4044 (offene Gewinnausschüttung) und Rz. 78—83 (verdeckte Gewinnausschüttung)). Aus der Forderung, daß in der Bescheinigung der Tag der Zahlung der Leistungen enthalten sein muß, ergibt sich, daß die Körperschaft die Bescheinigung erst ausstellen darf, nachdem sie die Leistungen an den Anteilseigner erbracht hat.

 

Rz. 18

Die Angabe des Zahlungstags ist auch von Bedeutung für die zeitlich zutreffende Erfassung der Einkünfte und des Anrechnungsguthabens bei dem Anteilseigner. Die Erfassung der Einkünfte im Sinn des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG und die Anrechnung der Körperschaft- und der Kapitalertragsteuer erfolgen zeitlich regelmäßig in dem Veranlagungszeitraum, in den der in der Bescheinigung bezeichnete Zahlungstag fällt.

 

Rz. 19

Handelt es sich bei dem Anteilseigner um eine mit Mehrheit an der Untergesellschaft beteiligte Konzern- oder Holdinggesellschaft, deren Wirtschaftsjahr nicht früher endet als das Wirtschaftsjahr der Untergesellschaft, kann die Obergesellschaft[1] den Anspruch auf die Gewinnanteile in ihrer Handelsbilanz zum Schluß des Wirtschaftsjahres aktivieren, für das die Untergesellschaft den Gewinn ausschüttet ("vorgezogene Aktivierung"), wenn der Jahresabschluß der Untergesellschaft vor Abschluß der Prüfung bei der Obergesellschaft festgestellt worden ist und mindestens ein entsprechender Gewinnverwendungsvorschlag vorliegt. Dieses handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht ist steuerrechtlich als Aktivierungsgebot aufzufassen (vgl. Frotscher, EStG, § 5 Rz. 76). In den Fällen der "vorgezogenen Aktivierung" erfolgt eine zeitgleiche — also ebenfalls vorgezogene — Anrechnung der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer, allerdings unter der Voraussetzung, daß die Steuerbescheinigung vorgelegt wird, wobei auch in diesen Fällen die Ausstellung der Bescheinigung erst nach Leistung der Gewinnausschüttung möglich ist.

[1] BGH v. 3.11.1975, II Z R 67/73, DB 1976, 38.

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