Prof. Dr. Gerrit Frotscher
4.1 Allgemeines
Rz. 35
Um sicherzustellen, daß der Anteilseigner sein Anrechnungsguthaben nur einmal geltend machen kann, muß verhindert werden, daß ihm eine Steuerbescheinigung von mehreren Stellen erteilt wird oder daß ihm eine Bescheinigung erteilt wird, wenn er sein Anrechnungsguthaben im Sammelvergütungsverfahren geltend macht. Abs. 2 verbietet der ausschüttenden Körperschaft in diesen Fällen, eine Bescheinigung auszustellen. Betroffen von diesem Verbot sind die folgenden Sachverhalte.
4.2 Ausstellen der Bescheinigung durch ein inländisches Kreditinstitut
Rz. 36
Nach Abs. 2 Nr. 1 darf die ausschüttende Körperschaft die Bescheinigung nicht ausstellen, wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut zu erstellen ist. Das ist der Fall, wenn die bescheinigungspflichtige Leistung der Körperschaft
4.3 Sammelvergütungsanträge nach §§ 36c, 36d EStG
Rz. 37
Nach Abs. 2 Nr. 2 darf die ausschüttende Körperschaft eine Bescheinigung nicht ausstellen, wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder § 36d EStG gestellt worden ist oder gestellt wird. In Betracht kommen folgende Fälle:
Im einzelnen zu diesen Fällen Seemann, in Frotscher, EStG, Kommentierung zu § 36c und § 36d.
4.4 Vorlage eines nach § 46 als veräußert gekennzeichneten Dividendenscheins
Rz. 38
Nach Abs. 2 Nr. 3 darf die ausschüttende Körperschaft eine Bescheinigung nicht ausstellen, wenn ihr ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.
Rz. 39
Veräußert der Inhaber einer Aktie einen Dividendenschein, ohne die dazugehörige Aktie zu veräußern, bezieht er mit dem Veräußerungserlös Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 lit. a EStG. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist er berechtigt, die Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 des Veräußerungserlöses, höchstens in Höhe von 3/7 des auf die veräußerten Ansprüche entfallenden Ausschüttungsbetrags anzurechnen. Um die Anrechnung zu erlangen, muß der Veräußerer sich aber eine Bescheinigung des Notars nach § 46 beschaffen. In dem Bescheinigungsverfahren muß der Notar nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 den Dividendenschein als veräußert kennzeichnen.
Rz. 40
Der Erwerber des Dividendenscheins hat keine Einkünfte; er zieht entgeltlich erworbene Forderungen ein. Er ist deshalb zur Anrechnung nicht berechtigt; die Anrechnungsberechtigung verbleibt bei dem Veräußerer des Dividendenscheins. Da der notarielle Veräußerungsvermerk auf dem Dividendenschein zum Ausdruck bringt, daß derjenige, der den gekennzeichneten Dividendenschein zur Einlösung vorlegt, nicht zur Anrechnung berechtigt ist, darf ihm die ausschüttende Körperschaft keine Bescheinigung ausstellen.
Rz. 41
Wird der ausschüttenden Körperschaft ein nicht als veräußert gekennzeichneter Dividendenschein ohne die dazugehörige Aktie vorgelegt, ist sie an der Ausstellung einer Steuerbescheinigung nicht gehindert. Da sie eine Steuerbescheinigung aber nur an den Anteilseigner erteilen darf, muß sie den Inhaber des Dividendenscheins als Anteilseigner identifizieren. Gelingt ihr dies nicht, muß sie die Ausstellung der Bescheinigung nach Abs. 1 ablehnen (vgl. Rz. 8—10).