Rz. 1

Die in § 44 Abs. 1 begründete Pflicht, dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung auszustellen, geht auf ein Kreditinstitut über, wenn

  • die Auszahlung der Leistung von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängt,
  • die Auszahlung der Leistung für Rechnung der Körperschaft durch ein Kreditinstitut erbracht wird, und
  • das Kreditinstitut mit der Ausstellung der Bescheinigung nicht gegen ein Ausstellungsverbot gem. Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verstößt (vgl. Rz. 24, 25).

Es handelt sich also um die Fälle, in denen das Kreditinstitut gegen Vorlage des Dividendenscheines die Dividende für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft auszahlt. Die ausschüttende Körperschaft darf in diesen Fällen nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 selbst keine Steuerbescheinigung ausstellen.

Die Pflicht zur Ausstellung der Steuerbescheinigung kann nur übergehen, wenn sie bei der ausschüttenden Körperschaft besteht. Das bedeutet, daß die Körperschaft die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 erfüllen muß; es muß sich also um eine unbeschränkt steuerpflichtige Anrechnungskörperschaft handeln (vgl. § 44 Rz. 1).

 

Rz. 2

Unter den Voraussetzungen der Rz. 1 hat der Anteilseigner einen klagbaren Anspruch auf Erteilung einer Steuerbescheinigung gegenüber dem Kreditinstitut, das die Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft erbringt (vgl. Vor §§ 44—46 Rz. 7—9).

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